Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Meinung. Das gemeine Recht schliesst die öffentlichen Sachen vom Privat- 
eigentum aus; das BGB. schweigt von ihnen. Somit ist es Sache des öffent- 
lichen Rechts, ihre Beziehungen zur öffentlichen Gewalt festzustellen. 
Eine merkwürdige Bestätigung der MAayerschen Lehre finde ich im 
Hamburgischen Verwaltungsrechte.. Nach Hamburgischem Baurechte 
können auf Privatgrund angelegte Strassen, Privatstrassen, unter gewissen, 
im Baupolizeigesetze vom 23. 6. 1882 (Hbg. G8. I S. 28 ff.) bestimmten Vor- 
"aussetzungen vom Staate übernommen werden. Solche Privatstrassen sind 
nicht, wie BIERMANN (S. 15 Anm.) annimmt, „öffentliches Eigentum Pri- 
vater“, sondern mit öÖffentlich-rechtlicher Dienstbarkeit beschwertes Pri- 
vateigentum'?. Für den Fall der staatsseitigen Uebernahme bestimmt 
nun $& 124 des angeführten Gesetzes: 
Durch die staatsseitige Uebernahme der Strasse wird dieselbe öffent- 
liches Eigentum und ist das Areal derselben im Eigentumsbuche 
ohne weiteres zu tilgen. 
Es liegt auf der Hand, dass die Bezeichnung „Öffentliches Eigentum‘ 
nicht lediglich Eigentum des Staates bedeutet. Sie entspricht der im Ham- 
burgischen Verwaltungsrechte, und namentlich auch im Vermessungswesen. 
folgerichtig durchgeführten Unterscheidung von öffentlichem Grund 
und Staatsgrund. „Oeffentlicher Grund der Stadt Hamburg (locus 
publicus) ist nicht deshalb Privateigentum des Hambg. Staates (patrimo- 
nium fisci), weil und wenn er dem Gemeingebrauche dient. Deshalb wer- 
den öffentliche Strassen und Gewässer des Hambg. Staates als öffentlicher 
Grund bezeichnet“ 12). 
Abgesehen von der Anerkennung Öffentlichen Eigentums interessiert 
an jener Bestimmung die Ausscheidung des öffentlichen Grundes aus dem 
Eigentumsbuche des früheren Hambg. Rechts. Die Vorschrift ist öffentlich- 
rechtlich und findet auf das Grundbuch sinngemässe Anwendung. Sie ent- 
spricht durchaus der von O. MAYER vertretenen Auffassung des Verhält- 
nisses der Öffentlichen Sachen zum heutigen Grundbuchrechte. (Arch. f. 
öff. R. Bd. XVI S. 63 Anm. 24.) 
Christian Behr. 
  
Giorgio del Vecchio, professore di filosofia del diritto nell’ universitä di 
Ferrara. Sulla teoria del Contratto sociale. Bologna 1906. Zanichelli. 
118 Seiten in Oktav. 
Das vorliegende Buch richtet sich gegen die Ansicht, welche JELLINEK 
in seiner Schrift „Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte“ über den 
12 cf. Hans. Gerichtszeitung von 1878, Beibl. No. 126. 
18 Beschluss des Hans. OLG. v. 1. 7. 1904 (Entsch. in den bei den Hanı- 
burger Amtsgerichten anhängig gewordenen Grundbuchsachen pp. Bd. V 
S. 193).
	        
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