Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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die Verfassung eine Vorschrift des erwähnten Inhalts in aus- 
drücklicher oder unzweideutiger Form enthielte, wie denn in 
8 11 StGB. die Vorschrift des Art. 30 nicht wiederholt ist. 
Dieses ist aber zweifellos nicht der Fall. Da der Inhalt des 
Art. 30 jedenfalls die Befreiung der Mitglieder des Reichstags 
vom Zeugnisse nicht klar hervortreten lässt, so wäre es ange- 
zeigt gewesen, zur Beseitigung von Zweifeln hierüber eine Be- 
stimmung in den Prozessordnungen zu treffen, wenn man der 
Ansicht war, dass eine solche Befreiung begründet sei. 
Noch aus einem andern Grunde hätte, wenn die Verfassung 
des Reichs eine besondere Bestimmung über die Verpflichtung 
der Mitglieder des Reichstags zum Zeugnis enthielte, diese in 
der StPO. und in der CPO. nicht übergangen werden können. 
Aus der RV. konnte sich nur für die Mitglieder des Reichstags 
eine Befreiung von der Ablegung eines gerichtlichen Zeugnisses 
ergeben. Wie man auch den Art. 30 auffassen mochte, auf die 
Mitglieder der Landtage oder der Kammern der einzelnen Bundes- 
staaten liess er sich jedenfalls nicht beziehen. Auf diese finden 
die Bestimmungen der CPO. und der StPO. über die Ver- 
pflichtung zur Zeugnisablegung jedenfalls Anwendung, auch wenn 
die Verfassung des Staats, wie dieses z. B. in Württemberg nach 
dem Gesetze vom 23. Juni 1874 Art. 185 der Fall ist, eine der 
Vorschrift des Art. 30 gleichlautende Bestimmung enthält, denn 
die Reichsgesetze gehen den Gesetzen der einzelnen Bundes- 
staaten vor (Art. 2 RV.) und von dieser Vorschrift besteht für 
die Verfassung der Einzelstaaten keine Ausnahme. Nun ent- 
sprach es aber nicht der Tendenz der Reichsgesetzgebung und 
den Anschauungen des Reichstags, die in den Verfassungen der 
Einzelstaaten den Mitgliedern des Landtags und der Kammern 
gewährte Immunität zu schmälern. Vielmehr suchte man da, 
wo sich dazu Gelegenheit bot, in dieser Beziehung die Mitglieder 
der einzelnen Landtage den Mitgliedern des Reichstags gleich- 
zustellen. So war durch den $& 11 StGB. entsprechend der
	        
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