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Wirkungen gemacht werden je nach der Zuständigkeitsverteilung
auch durch gewöhnliche Verwaltungsbehörden in Gestalt eines ein-
fachen Verwaltungsaktes, der als solcher nicht rechtskraftfähig
ist; mit welchem Rechte heisst diese Wirkung das eine Mal Rechts-
kraft, das andere Mal nicht? LoENING scheint darauf keine Ant-
wort für nötig zu halten. S. 75 ff. kommt er noch einmal aus-
führlich auf die konstitutiven Urteile zurück, welche die ver-
schiedenartigsten öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Ver-
hältnisse begründen, und denen deshalb „die materielle Rechts-
kraft nicht bestritten werden kann“. Er erläutert das noch durch
die Bemerkung: „Es verhält sich hiermit nicht anders, wie mit
der Uebertragung des Eigentumsrechtes an enteigneten Grund-
stücken, welche durch die Zustellung des Enteignungsbeschlusses
erfolgt“. So müsste denn aber auch der Enteignungsbeschluss
mit materieller Rechtskraft ausgestattet sein? Ist das ein Urteil?
Ist die Enteignungsbehörde ein Verwaltungsgericht, und das Ent-
eignungsverfahren Verwaltungsrechtspflege? Derartige Bedenken
tauchen in LOENINGs Auseinandersetzungen nicht auf. An das
eigentliche Problem der Rechtskraft ist er meines Erachtens
überhaupt nicht herangekommen.
IV.
Rechtskraft ist also eine dem Urteile eigene, mit dem obrig-
keitlichen Ausspruch dessen, was Rechtens sein soll, nicht von
selbst verbundene Unabänderlichkeit.
Wir dürfen uns aber nicht einbilden, mit diesem Wort Un-
abänderlichkeit schon etwas Ausreichendes gesagt zu haben, bei
dem wir stehen bleiben könnten. Denn die Unabänderlichkeit
kann in verschiedener juristischer Gestalt ihren Ausdruck fin-
den. Es kommt darauf an, welcher Zweck damit erreicht,
welches Bedürfnis befriedigt werden soll; dem einen wird diese,
dem andern jene Rechtsform entsprechen. Unsere Aufgabe
muss sein, das Wesen der hier vorliegenden Unabänderlichkeit