Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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regel, die von UNGER in seinem System des österreichischen 
Privatrechtes II. S. 92 folgendermassen formuliert wird: „Wer 
zu einem Zwecke berechtigt ist, der ist auch zur Anwendung der 
(an sich erlaubten) Mittel berechtigt, ohne die der Zweck nicht 
erreicht werden kann.“ Was hier von den Rechten gesagt wird, 
gilt mit logischer Notwendigkeit auch von den Pflichten. Wir 
werden auch sagen können: Wer zu einem Zwecke, wer zur Er- 
füllung einer Aufgabe rechtlich verpflichtet ist, der ist auch 
rechtlich verpflichtet, die (an sich erlaubten) Mittel anzuwenden, 
ohne die der Zweck nicht erreicht, die Aufgabe nicht erfüllt 
werden kann !?. Allerdings, gibt es mehrere oder viele Mittel, 
um den Zweck zu erreichen, dann hat der Verpflichtete die 
Wahl zwischen ihnen und es kann den Anschein gewinnen, als 
ob es sich bei der Anwendung des von ihm gewählten Mittels 
um eine blosse res merae facultatis handeln würde. Gibt es 
aber nur ein einziges Mittel, dann ist es evident, dass er bei 
dessen Anwendung genau so unter dem Diktate einer Rechts- 
pflicht handelt, wie bei der schliesslichen Erfüllung des Zweckes. 
Die Nutzanwendung liegt auf der Hand. In parlamentarisch 
regierten Staaten ist der Monarch durch das Verfassungsrecht 
unmittelbar zu nichts anderem verpflichtet, als mit Beobachtung 
der Gesetze zu regieren. Eine Beschränkung in der Wahl seiner 
Ratgeber ist ihm nicht auferlegt. Aber die tatsächlichen Macht- 
verhältnisse liegen so, dass er diese Rechtspflicht nur zu er- 
füllen vermag, wenn er seine Ratgeber der Mehrheit des Unter- 
hauses entnimmt. Beriefe er andere Personen zur Regierung, 
so würde die Kammermehrheit, ohne selbst die Bahn des Rechtes 
verlassen zu müssen, ihn und das Kabinett durch die Budget- 
verweigerung und hundert andere Mittel aus dieser Bahn alsbald 
herausdrängen und ins Unrecht versetzen. Er ist also rechtlich 
ı2 Einen dritten Anwendungsfall desselben Gedankens bietet das Straf- 
recht. Die Normwidrigkeit des Versuches beruht darauf, dass, wenn ein 
Zweck verboten ist, auch die Anwendung der Mittel verboten sein muss.
	        
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