Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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sie zu befriedigen hat, ergibt sich aus der Natur der Zivil- und 
Strafjustiz. Das Gesetz, welches nicht unrecht tun kann, muss 
im Einzelfall angewendet werden durch einen obrigkeitlichen Aus- 
spruch, der nach der gemeinen Mangelhaftigkeit der menschlichen 
Dinge die Möglichkeit hat, fehl zu gehen, dem Gesetze nicht zu 
entsprechen, Unrecht zu sein. Wie alle obrigkeitlichen Akte be- 
zeugt er zwar seine Gültigkeit durch sich selbst *%). Aber soweit 
Zuständigkeiten zu Nachprüfung und Neuprüfung bestehen, kann 
ein Unrecht aufgedeckt und durch Aufhebung des ersten Spruchs 
beseitigt werden. Allerdings könnte auf demselben Wege auch 
eine richtige Gesetzesanwendung zu Gunsten einer falschen be- 
seitigt werden. Denn die menschliche Logik ist eben nicht, wie 
Bernatzik annimmt, bloss eine. Für gewöhnlich hält der Staat 
gleichwohl die Möglichkeit offen, dass das, was seine Behörden 
gemacht haben, nachträglich von ihnen verbessert werde, in der 
optimistischen Annahme, es werde das Spätere regelmässig wirk- 
lich das Bessere sein. Nur für die in förmlichem Prozessverfahren 
geübte Rechtsprechung der Gerichte, sobald einmal formelle Rechts- 
kraft erreicht ist, gilt grundsätzlich das Gegenteil. Hier trifft 
aber zweierlei zusammen. Einmal handelt es sich um eine be- 
hördliche Einrichtung, die, wesentlich zur Gesetzesanwendung 
bestimmt, im Interesse des allgemeinen Gefühls der Rechtssicher- 
heit gern mit einem gewissen Schein der Unfehlbarbeit umgeben 
wird #1), Sodann aber ist durch das Verfahren, welches den Be- 
teiligten eine erhebliche Mitwirkung gewährleistet, diesen gegen- 
über aller Härte vorgebeugt, welche sonst um ihretwillen in dem 
Ausschluss jeder Verbesserungsmöglichkeit gelegen sein könnte. 
Die Massregel wendet deshalb vor allem ihre Spitze gegen die 
Partei im Zivilprozess, der eine wiederholte Inanspruchnahme der 
Gerichte für eine bestimmte Angelegenheit versagt wird: bis de 
.* D. V.-R. IS. 99, 100. 
*1 Daher auch die besondere Stellung der Justizschäden gegenüber der 
Enntschädigungspflicht des Staates nach Billigkeitsrecht: D. V.-R. IT S. 363, 364.
	        
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