Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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der Nachwahlen die Pflicht des Kabinetts begründet, zu deimis- 
sionieren, so ist diese Wandlung nichts anderes als der Aus- 
druck jener Machtverschiebung, die, wie uns JELLINEK im weiteren 
Verlauf seiner Schrift selbst darlegt, auf Kosten des Parlamentes 
und zu Gunsten des Kabinetts und der Wählerschaft stattge- 
funden hat. Früher war das Vertrauen des Unterhauses, jetzt 
ist das Vertrauen der Wählerschaft das unerlässliche Mittel, 
um in England regieren zu können. Dieser Wandlung des 
Mittels entsprechend, hat sich auch (der Inhalt der mittelbaren 
Rechtspflicht des Kabinetts geändert, zu demissionieren, sobald 
es nicht mehr das erforderliche Vertrauen zu besitzen glaubt. 
Und wenn wir nun an den Fall GLADSTONE herantreten, so 
werden wir sagen, dass die mittelbare Rechtspflicht der Krone, 
ein Kabinettsmitglied zu entlassen, das seinen Sitz im Unter- 
hause verloren (genauer gesagt: nicht wieder erlangt) hat, nicht 
weiter reicht, als dies zur Aufrechterhaltung der parlamen- 
tarıschen und damit auch der verfassungsmässigen Regie- 
rungsweise notwendig ist. Kann dieser Zweck erreicht werden, 
ohne dass die Entlassung erfolgt, dann ist auch die Krone nicht 
zur Anwendung dieses Mittels verpflichtet. Es ist aber anzu- 
nehmen, dass es das Unterhaus nicht der Mühe wert gefunden 
hat, aus einer vereinzelten Irregularität einen casus belli zu 
schmieden und ihretwegen die Machtfrage aufzuwerfen. 
Wenn endlich ein englischer Premier ausnahmsweise nicht 
das mit dieser Stellung gewöhnlich verbundene, sondern ein 
anderes Amt erhalten hat, so lässt sich auch dies durch die 
Annahme einer der Krone diesfalls eingeräumten Latitüde besser 
erklären, als durch die Annahme einer strikten Verpflich- 
tung zur Verleihung eines bestimmten Amtes, von der sich 
jedoch die Krone selbst dispensieren könne. 
In einem andern Abschnitt seiner Schrift !* wird von JELLINEK 
# A. a. 0. S. 34 ft.
	        
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