Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Rechtsgebiete auszuscheiden sein. Allein in der Hauptsache 
glauben wir uns doch, was die Auffassung der Konventional- 
regeln betrifft, mit ihm in Uebereinstimmung zu befinden. In 
einem besonderen Abschnitte seines Buches wirft er nämlich die 
Frage auf, worin denn (nachdem eine gerichtliche Geltendmachung 
ausgeschlossen ist) die „Sanktion“ dieser Regeln liegt, und kommt 
zu dem Ergebnis, dass diese Sanktion in nichts anderem als in 
der force of the law besteht, dass die Konventionalregeln, ob- 
wohl selbst kein Teil des Rechtes, ihre verpflichtende Kraft aus 
dem Rechte herleiten, da der Bruch einer solchen Regel einen 
Rechtsbruch mit Notwendigkeit nach sich ziehen müsse. Er 
drückt also negativ aus, was wir positiv ausgedrückt haben; ihm 
zufolge ist eine solche Regel behufs Vermeidung eines Rechts- 
bruches, unserer Auffassung nach ist sie behufs Erfüllung einer 
Rechtspflicht zu beobachten. Dies läuft auf dasselbe hinaus, 
aber unsere Formulierung hat den Vorzug, dass sie den von 
Dicey verkannten Rechtscharakter dieser Regeln zu deutlicheren 
Ausdruck bringt. Denn die Anwendung der Mittel zur Er- 
füllung einer Rechtspflicht muss logischerweise selbst Gegen- 
stand einer Rechtspflicht sein. Es wäre daher angemessen, den 
den spezifisch englischen Verhältnissen entnommenen, jedoch, 
wie JELLINEK bemerkt !%, selbst für diese nicht ganz zutreffen- 
den Ausdruck „Konventionalregel“ durch den Ausdruck „mittel- 
bar geltendes Recht“ zu ersetzen. 
Im folgenden seien einige hieher gehörige Erscheı- 
nungen aus dem österreichischen Verfassungsrecht angeführt. 
JELLINEK selbst bemerkt, dass in Oesterreich des Ministerpräsı- 
denten nur in den Beilagen zum Gesetze über die Bezüge der 
Staatsbeamten Erwähnung getan wird, dass er also im geschrie- 
benen Rechte nur eine budgetäre Existenz führt und dass auch 
das Gesamtministerium zwar in manchen Gesetzen vorausgesetzt 
# A, a. O. S. 28 Note 1.
	        
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