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Rechtsgebiete auszuscheiden sein. Allein in der Hauptsache
glauben wir uns doch, was die Auffassung der Konventional-
regeln betrifft, mit ihm in Uebereinstimmung zu befinden. In
einem besonderen Abschnitte seines Buches wirft er nämlich die
Frage auf, worin denn (nachdem eine gerichtliche Geltendmachung
ausgeschlossen ist) die „Sanktion“ dieser Regeln liegt, und kommt
zu dem Ergebnis, dass diese Sanktion in nichts anderem als in
der force of the law besteht, dass die Konventionalregeln, ob-
wohl selbst kein Teil des Rechtes, ihre verpflichtende Kraft aus
dem Rechte herleiten, da der Bruch einer solchen Regel einen
Rechtsbruch mit Notwendigkeit nach sich ziehen müsse. Er
drückt also negativ aus, was wir positiv ausgedrückt haben; ihm
zufolge ist eine solche Regel behufs Vermeidung eines Rechts-
bruches, unserer Auffassung nach ist sie behufs Erfüllung einer
Rechtspflicht zu beobachten. Dies läuft auf dasselbe hinaus,
aber unsere Formulierung hat den Vorzug, dass sie den von
Dicey verkannten Rechtscharakter dieser Regeln zu deutlicheren
Ausdruck bringt. Denn die Anwendung der Mittel zur Er-
füllung einer Rechtspflicht muss logischerweise selbst Gegen-
stand einer Rechtspflicht sein. Es wäre daher angemessen, den
den spezifisch englischen Verhältnissen entnommenen, jedoch,
wie JELLINEK bemerkt !%, selbst für diese nicht ganz zutreffen-
den Ausdruck „Konventionalregel“ durch den Ausdruck „mittel-
bar geltendes Recht“ zu ersetzen.
Im folgenden seien einige hieher gehörige Erscheı-
nungen aus dem österreichischen Verfassungsrecht angeführt.
JELLINEK selbst bemerkt, dass in Oesterreich des Ministerpräsı-
denten nur in den Beilagen zum Gesetze über die Bezüge der
Staatsbeamten Erwähnung getan wird, dass er also im geschrie-
benen Rechte nur eine budgetäre Existenz führt und dass auch
das Gesamtministerium zwar in manchen Gesetzen vorausgesetzt
# A, a. O. S. 28 Note 1.