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hier der soweit möglich zur Geltung gelangende Grundsatz der
Parität, der eine mittelbare Einschränkung des nach dem Wort-
laut der Ausgleichsgesetze uneingeschränkten Ernennungsrechtes
der Krone herbeiführt. Bei der zunehmenden Machtverschie-
bung zu Gunsten Ungarns ist eine Umkehrung dieses Zahlen-
verhältnisses mit Leichtigkeit möglich. Zur Bildung von mittel-
bar geltendem Recht hat endlich auch die Inkongruenz zwischen
dem 8 8 des ungarischen Gesetzartikels XII ex 1867 und dem
korrespondierenden 8 1 lit. a) des österreichischen Gesetzes vom
21. Dezember 1867 StGB. Nr. 146 Anlass gegeben. Während
nämlich ersterer erklärt, dass „die diplomatische und kommer-
zıelle Vertretung des Reiches gegenüber dem Auslande, sowie
die hinsichtlich der internationalen Verträge etwa notwendigen
Verfügungen im Einverständnisse mit den Ministerien beider
Teile und unter deren Zustimmung zu den Agenden des gemein-
samen Ministers des Auswärtigen gehören“ !”, fehlt in dem
letzteren dieser Hinweis auf die Ingerenz der Ministerien beider
Teile. Die österreichische Regierung hat daher lange Zeit
Interpellationen, die im Reichsrate in betrefi einer auswärtigen
Angelegenheit an sie gerichtet wurden, a limine zurückgewiesen,
bis sie sich endlich bewusst wurde, dass sie zwar nicht unmittel-
bar durch das Gesetz, aber mittelbar durch die Parität ver-
pflichtet sei, auch in solchen Dingen Rede und Antwort zu
stehen,
Unter unseren Beispielen hat sich eine Anzahl von Fällen
befunden, in denen ein Ernennungsrecht mittelbar eingeschränkt
ist. Es ist daher a priori wahrscheinlich, dass solche Einschrän-
kungen auch bei dem dem Ernennungsrecht so nahe verwandten
Wahlrecht vorkommen. Und in der Tat ist dem so, und zwar
in viel höherem Masse, als der Theorie bisher zum Bewusst-
sein gekommen ist. Wer nämlich mit der herrschenden An-
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19 A. d. OÖ. S. Yu
Archir für öffentliches Recht. XXI. 3. 27