Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Stimme zu geben haben. „Man fühlte, dass eine Entscheidung 
von solcher Tragweite von der Nation allein gefällt werden 
konnte“ — sagt diesfalls BRyYce °! und (drückt damit aus, dass 
(diese mittelbare Rechtspflicht der Wahlmänner auf dem Ge- 
danken der Volkssouveränität beruht. Nach dem Zeugnis des- 
selben Schriftstellers?” hat auch die Wahl der Senatoren der 
Union, die nominell durch die gesetzgebenden Körperschaften 
der einzelnen Staaten erfolgt, tatsächlich aufgehört, eine indirekte 
Wahl zu sein, indem gewöhnlich die Kandidaten für diese Kör- 
perschaften schon bei ihrer eigenen Wahl verpflichtet werden, 
diese oder jene Person zum Senator zu wählen. Dass übrigens 
auch andere indirekte Wahlen sehr leicht zur Formalität herab- 
sinken, indem die \ahlmänner gebundene Marschroute er- 
halten, bezeugt GEORG MEYER, das parlamentarische Wahlrecht 
S. 525. 
Allgemein bekannt ist ferner, wie ungemein leicht sich bei 
jeder Art von Wahl die Regel herausbildet, dass dieselben Per- 
sonen solange wiedergewählt werden, als nicht ein besonderer 
Grund vorliegt, hievon abzugehen. Ein solcher Grund kann 
selbst wieder in der Existenz einer Regel bestehen, durch welche 
die gesetzlich unbeschränkte Möglichkeit einer Wiederwahl auf 
eine gewisse Zahl von Wahlperioden eingeschränkt wird. Das 
klassische Land der Wahlen bietet uns auch hiefür ein Beispiel: 
der Unionspräsident, dessen Wiederwahl nach dem Wortlaut 
der Verfassung unbeschränkt ist, kann dennoch nur einmal und 
nicht öfter wiedergewählt werden, eine Regel, die auf Washing- 
ton zurückgeht, der eine zweite Wiederwahl als eine Gefahr für 
die republikanischen Einrichtungen bezeichnet und sie für seine 
Person abgelehnt hat. Es ist gewiss sehr charakteristisch, dass 
seither der einzige, allerdings misslungene Versuch diese Regel 
— 
?! The American Commonwealth I. Chapt. V. 
” A. a. O. Chapt. X.
	        
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