Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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eadem re ne sit actio *?). In weiterer Entfaltung kommt sie der 
Partei im Strafprozesse zugute, welche durch den Grundsatz „ne 
bis in idem“ vor der Notwendigkeit nochmaliger Verteidigung 
geschützt wird *°). Der oberste Zweck ist aber gleichmässig der 
Schutz der Justiz gegen die ihr Ansehen schädigende noch- 
malige Befassung mit einer Sache, welche sie schon einmal formell 
rechtskräftig erledigt hat **). 
Die Rechtsform dafür findet man gern in der Annahme einer 
Aufzehrung der Befugnisse zur Inanspruchnahme 
des Gerichts durch einmaliges Gebrauchmachen da- 
von, Klagekonsumtion, Anklagekonsumtion %). Genauer wird es 
sein, die Sache auszudrücken als eine Aufzehrung der Amtsgewalt 
der Justizbehörden gegenüber diesem Fall, welche durch den ein- 
mal zu Ende geführten Prozess bewirkt wird; denn die Justiz 
kann auch nicht incidenter mehr damit befasst werden, die so 
erledigte Angelegenheit abermals zu prüfen und rechtlich zu be- 
stimmen 46). | 
  
  
42 GAUPP-STEIN, C. P.O. Komment. zu $ 322, II: „weil die Selbstverant- 
wortung der Parteien jene Bindung als gerecht erscheinen lässt“. 
#3 HEFFTER, non bis in idem S. 15: „es kann diese Pflicht der Verant- 
wortung nicht als eine stets fortdauernde gelten, ohne zur Qual, zu einem 
Damoklesschwert zu werden“. 
# HELLWwIG, Rechtskraft S. 12: „Ist die Frage nach dem vorhandenen 
Rechtszustande einmal definitiv entschieden, so verbietet das Prozessrecht, 
die Gerichte nochmals mit der Untersuchung, ob die Frage richtig entschie- 
den sei, zu behelligen“. SCHANZE in Ztscht. f. St.-R.-V. 1884 S. 452: „sofern 
das Gericht durch sie vor wiederholter Untersuchung und Entscheidung der 
gleichen Frage bewahrt wird“. GAuUPpPp-STEIN, C.P.O. Komment. zu $ 322, II: 
„die Bindung ist eingeführt wegen der lähmenden Wirkung endloser Un- 
gewissheit, der Vergeudung von Kraft und Arbeit und der Schwächung des 
Ansehens der Gerichte bei widersprechenden Entscheidungen“. KLÖPPEL, 
Einrede der Rechtskraft S. 62, drückt den Gedanken besonders kräftig aus, 
wenn er dagegen Verwahrung einlegt, „dass das Richteramt sich zum Spott 
der Parteien denselben Rechtsstreit immer wieder vortragen lassen muss, so 
oft es der einen oder andern beliebt“. 
#5 KLEINSCHROD, die prozessualische Konsumtion S. 126. 
45 In diesem Sinne Mot. z. Entw. des B.G.B. I S, 372: „Der Staat hat
	        
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