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eadem re ne sit actio *?). In weiterer Entfaltung kommt sie der
Partei im Strafprozesse zugute, welche durch den Grundsatz „ne
bis in idem“ vor der Notwendigkeit nochmaliger Verteidigung
geschützt wird *°). Der oberste Zweck ist aber gleichmässig der
Schutz der Justiz gegen die ihr Ansehen schädigende noch-
malige Befassung mit einer Sache, welche sie schon einmal formell
rechtskräftig erledigt hat **).
Die Rechtsform dafür findet man gern in der Annahme einer
Aufzehrung der Befugnisse zur Inanspruchnahme
des Gerichts durch einmaliges Gebrauchmachen da-
von, Klagekonsumtion, Anklagekonsumtion %). Genauer wird es
sein, die Sache auszudrücken als eine Aufzehrung der Amtsgewalt
der Justizbehörden gegenüber diesem Fall, welche durch den ein-
mal zu Ende geführten Prozess bewirkt wird; denn die Justiz
kann auch nicht incidenter mehr damit befasst werden, die so
erledigte Angelegenheit abermals zu prüfen und rechtlich zu be-
stimmen 46). |
42 GAUPP-STEIN, C. P.O. Komment. zu $ 322, II: „weil die Selbstverant-
wortung der Parteien jene Bindung als gerecht erscheinen lässt“.
#3 HEFFTER, non bis in idem S. 15: „es kann diese Pflicht der Verant-
wortung nicht als eine stets fortdauernde gelten, ohne zur Qual, zu einem
Damoklesschwert zu werden“.
# HELLWwIG, Rechtskraft S. 12: „Ist die Frage nach dem vorhandenen
Rechtszustande einmal definitiv entschieden, so verbietet das Prozessrecht,
die Gerichte nochmals mit der Untersuchung, ob die Frage richtig entschie-
den sei, zu behelligen“. SCHANZE in Ztscht. f. St.-R.-V. 1884 S. 452: „sofern
das Gericht durch sie vor wiederholter Untersuchung und Entscheidung der
gleichen Frage bewahrt wird“. GAuUPpPp-STEIN, C.P.O. Komment. zu $ 322, II:
„die Bindung ist eingeführt wegen der lähmenden Wirkung endloser Un-
gewissheit, der Vergeudung von Kraft und Arbeit und der Schwächung des
Ansehens der Gerichte bei widersprechenden Entscheidungen“. KLÖPPEL,
Einrede der Rechtskraft S. 62, drückt den Gedanken besonders kräftig aus,
wenn er dagegen Verwahrung einlegt, „dass das Richteramt sich zum Spott
der Parteien denselben Rechtsstreit immer wieder vortragen lassen muss, so
oft es der einen oder andern beliebt“.
#5 KLEINSCHROD, die prozessualische Konsumtion S. 126.
45 In diesem Sinne Mot. z. Entw. des B.G.B. I S, 372: „Der Staat hat