Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Nun rechnen wir aber nicht nur dasjenige, das wir unmittel- 
bar sinnlich wahrnehmen können zum Wirklichen, sondern auch 
all’ dasjenige, das wir aus dem sinnlich Wahrgenommenen als 
in der Aussenwelt vorhanden zu folgern vermögen. So sind 
4. B. die gesetzmässig wirkenden Naturkräfte nicht unmittelbar 
der sinnlichen Wahrnehmung zugänglich; wir folgern sie aus 
en wahrgenommenen Wirkungen u. s. w. 
Das Recht selbst, soweit es gilt, ist etwas Wirkliches, etwas 
das ausserhalb der Vorstellungswelt des Beobachters existiert 
und wirkt. Freilich kann man das geltende Recht nicht un- 
mittelbar wahrnehmen, da es seine Existenz nur im Wissen der 
Uebenden hat; aber man kann es durch die Mitteilungen der 
Wissenden erfahren und man kann die Geltung aus sinnlich 
walırnehmbaren Vorgängen folgern. 
Das Recht bewirkt Verhältnisse zwischen Menschen, Rechts- 
verhältnisse. Diese Rechtsverhältnisse sind etwas Wirkliches; 
ihre Existenz und ihre Wirkungen können wir auf Grund sinn- 
licher Wahrnehmungen beobachten, bzw. folgern. Das Ver- 
hältnis ist allerdings nicht etwas, das selbst sinnlich wahrnehm- 
bar wäre; es ist bloss der kurze sprachliche Ausdruck für das 
Vorhandensein einer Reihe von wirklichen Tatsachen. Deu 
Rechtsbegriffe des Besitzes, um ein Beispiel anzuführen, ent- 
spricht die Wirklichkeit des Gegenstandes der Innehabung, die 
Tatsache der Beherrschung des Gegenstandes durch ein Subjekt 
und die Existenz des objektiven Rechts, das das Subjekt in der 
Innehabung gegenüber andern Subjekten schützt. Alle Vor- 
stellungen, die in dem Rechtsbegriffe enthalten und durch den 
sprachlichen Ausdruck desselben wieder erweckt werden sollen, 
sind Vorstellungen von Wirklichem; fehlt nur ein Teil von diesem 
vorgestellten Wirklichen, so ist das, was wir mit dem Begrifte 
bezeichnen wollen nicht da. Das dem Rechtsbegriffe entsprechende 
Wirkliche ist allerdings nicht etwas, das man mit einem Blicke 
überschauen, mit einem Griffe fassen kann, es sind vielmehr
	        
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