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Nun rechnen wir aber nicht nur dasjenige, das wir unmittel-
bar sinnlich wahrnehmen können zum Wirklichen, sondern auch
all’ dasjenige, das wir aus dem sinnlich Wahrgenommenen als
in der Aussenwelt vorhanden zu folgern vermögen. So sind
4. B. die gesetzmässig wirkenden Naturkräfte nicht unmittelbar
der sinnlichen Wahrnehmung zugänglich; wir folgern sie aus
en wahrgenommenen Wirkungen u. s. w.
Das Recht selbst, soweit es gilt, ist etwas Wirkliches, etwas
das ausserhalb der Vorstellungswelt des Beobachters existiert
und wirkt. Freilich kann man das geltende Recht nicht un-
mittelbar wahrnehmen, da es seine Existenz nur im Wissen der
Uebenden hat; aber man kann es durch die Mitteilungen der
Wissenden erfahren und man kann die Geltung aus sinnlich
walırnehmbaren Vorgängen folgern.
Das Recht bewirkt Verhältnisse zwischen Menschen, Rechts-
verhältnisse. Diese Rechtsverhältnisse sind etwas Wirkliches;
ihre Existenz und ihre Wirkungen können wir auf Grund sinn-
licher Wahrnehmungen beobachten, bzw. folgern. Das Ver-
hältnis ist allerdings nicht etwas, das selbst sinnlich wahrnehm-
bar wäre; es ist bloss der kurze sprachliche Ausdruck für das
Vorhandensein einer Reihe von wirklichen Tatsachen. Deu
Rechtsbegriffe des Besitzes, um ein Beispiel anzuführen, ent-
spricht die Wirklichkeit des Gegenstandes der Innehabung, die
Tatsache der Beherrschung des Gegenstandes durch ein Subjekt
und die Existenz des objektiven Rechts, das das Subjekt in der
Innehabung gegenüber andern Subjekten schützt. Alle Vor-
stellungen, die in dem Rechtsbegriffe enthalten und durch den
sprachlichen Ausdruck desselben wieder erweckt werden sollen,
sind Vorstellungen von Wirklichem; fehlt nur ein Teil von diesem
vorgestellten Wirklichen, so ist das, was wir mit dem Begrifte
bezeichnen wollen nicht da. Das dem Rechtsbegriffe entsprechende
Wirkliche ist allerdings nicht etwas, das man mit einem Blicke
überschauen, mit einem Griffe fassen kann, es sind vielmehr