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eine Reihe sinnlicher Wahrnehmungen nötig, um das zusanmmen-
hängende Wirkliche zu erschliessen. Das Heraussuchen und
Hervorheben aller in der Wirklichkeit vorhandenen Momente als
Merkmale des Rechtsbegriffes ist allerdings geistige Tätigkeit,
aber im Grunde keine andersgeartete als die bei der Begrifts-
bildung anderer wirklicher Dinge. Der Geist ordnet auch die
Beobachtungen, aber er fügt nichts hinzu, das nicht in Wirk-
lichkeit da wäre und lässt auch nichts weg, das im wesentlichen
Zusammenhange steht. Man wird vielleicht sagen, die Ordnung
und Zusammenfassung des Wahrgenommenen wenigstens sei etwas
rein Geistiges, das durch die Wirklichkeit nicht gedeckt werde.
Aber dieser Einwand ist unzutrefiend.. Der Zusammenhang
muss, wenn die innerliche Ordnung und Zusammenfassung be-
gründet sein soll, schon objektiv zwischen dem Wahrgenommenen
bestehen. Der wirkliche Zusammenhang muss uns zur inner-
lichen Zusammenfassung nötigen, ohne dass eine subjektive Zu-
tat erfolgt. Der äussere Zusammenhang drängt sich uns aller-
dings nicht immer sofort auf; er muss entdeckt, aber in der
Welt der Wirklichkeit entdeckt werden.
Die Rechtsbegriffe sind nicht Abstraktionen, sie sind so
konkret wie jeder andere Begriff von etwas Wirklichem; sie
werden nur abstrakt, wo jeder andere Wirklichkeitsbegriff ab-
strakt wird, d.h. dann, wenn man nur den Gattungsbegriff her-
vorheben will.
Es wird insbesondere die Persönlichkeit als eine Abstraktion
hingestellt. Was zunächst die Persönlichkeit des Menschen an-
betrifft, so ist es richtig, dass die Natur nur Menschen schafft
und keine Rechtssubjekte und dass es also eigentlich keine natür-
lichen, sondern nur juristische Personen gibt, LABAND, Staats-
recht des Deutschen Reiches I. S. 89 Ann. 1. Allein auch die
Rechtsordnung, welche den Menschen Rechte verleiht und Pflichten
überbindet, ist wirklich. Der Mensch und etwas weiteres, das
aus der Rechtsordnung stammt, bilden vereint das Wirkliche,