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das dem Begriffe der sog. natürlichen Person entspricht. Die
Verbindung des rechtlichen Momentes mit dem Menschen ist
objektiv gegeben. GIERKE, Deutsches Privatrecht I. S. 470 be-
merkt, die Persönlichkeit als Rechtsbegriff beruhe auf einer Ab-
straktion, die aus der Wirklichkeit einen Teilinhalt heraushebe.
Das Herausheben von Momenten aus der Wirklichkeit ist aber
durchaus nicht bloss der Bildung von Rechtsbegriffen eigentün-
lich. Bei jeder Begriffsbildung wird man das Zusammengehörende
aus der übrigen Wirklichkeit herausheben müssen. Das Heraus-
heben ist nicht Abstraktion, es wird nichts weggezogen, das
nicht schon objektiv sich von dem übrigen als abhebbar erweist;
es wird auch nichts weggelassen und weggedacht, das nicht
schon objektiv als nicht zum Inhalte gehörig, dem Inhalte fremd,
abseits steht. So ist der Begriff der Baumkrone, der Pflanzen-
wurzel, des Hausdaches, der Stuhllehne, der Messerklinge, der
Nase, des Ohres u. s. w. keine Abstraktion, obwohl man aus
dder Wirklichkeit einen Teilinhalt heraushebt. Der Rechtsbegriff
ist, wie jeder Wirklichkeitsbegriffl, Begriff von einem in der
Aussenwelt erkennbaren Geschlossenen. Die Teile oder Momente
der Geschlossenheit können gleichzeitig Teile oder Momente von
andern Geschlossenheiten bilden; denn alles Wirkliche steht im
/Zıusammenhange. Man kann z. B. die Muskeln der Hand als
Bestandteile der Muskulatur überhaupt und hinwiederum als Be-
standteile der Hand als solcher ansehen. Es vermag etwas zu-
gleich Moment in verschiedenen Begriffen zu sein, je nachdem
man den Gesichtspunkt wählt. Die Anordnung, welche dem
Menschen die Rechtssubjektivität begründet, ist Bestandteil der
Rechtsordnung, zugleich aber auch Bestandteil der Persönlich-
keit. JELLINEK, System der subjektiven öffentlichen Rechte 8. 28
bemerkt: „Die Persönlichkeit gehört nicht der Welt der Dinge
an sich an, ist überhaupt kein Sein“. Wenn man unter Ding
an sich sinnlich wahrnehmbare Körper versteht, so ist die Persön-
lichkeit allerdings nicht ein Ding an sich; denn sie wirkt nicht