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in ihrer Totalität auf die Sinne. Wohl aber ist sie seiend, ob-
jektiv gegeben, in ihrer geschlossenen Wirklichkeit erkennbar.
Wäre sie es nicht, so hätte sie nicht Bedeutung in der Welt
der Wirklichkeit. Die Person ist so gut wirklich wie der Freund,
der Feind, die Geliebte, die Braut, der Vater, der Bruder etc.
Da wie dort treten zur Wirklichkeit des Menschen wirkliche,
objektiv erkennbare Beziehungen hinzu.
II.
Treten wir der Frage näher, ob dem Begriffe des mensch-
lichen Verbandes in der Welt der Tatsachen etwas Wirkliches
entspreche. Wirklich sind die Menschen, die den Verband
bilden; allein mit dieser Wirklichkeit haben wir noch nicht die-
jenige des Verbandes selbst. Wirklich ist im Fernern aber
auch der Zusammenhang, der unter den Mitgliedern des Ver-
hbandes besteht. Die Beobachtung zeigt uns, dass diese Menschen
in bestimmter Weise mit einander verkehren und sich zu ein-
ander verhalten, m. a. W. in bestimmte gegenseitige Verhält-
nisse treten. Wir erkennen diese Verhältnisse als Wirkungen
der geltenden Verbandssatzungen, Wirkungen, die unserer Er-
fahrung zugänglich sind. Dieser objektiv gegebene Zusammen-
hang ist allerdings kein naturgesetzlicher oder physischer, wie
der Zusammenhang der Zellen eines organischen Körpers; er
ist lediglich ein rechtsgesetzlicher, bzw. ein vereinssatzungsmäs-
siger Zusammenhang, aber darum nicht weniger wirklich.
Die Zusammenschliessung der einzelnen Menschen durch
das Vereinsgesetz begründet eine Verbindung; das Verbundent
hebt sich gegenüber anderem, nicht damit Verbundenen ab; e
entsteht eine Geschlossenheit, ein Verband, eine äussere Einheit.
Aeussere Einheiten bilden sich durch Geschlossenheit zusammen-
hängender kleinerer Einheiten; sie kehren ihre Einheit naclı
Aussen und unterscheiden sich so vom Uebrigen. So ist z. B.
der Tisch, das Gebäude, der Felsblock u. s. w. eine Einheit im