Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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in ihrer Totalität auf die Sinne. Wohl aber ist sie seiend, ob- 
jektiv gegeben, in ihrer geschlossenen Wirklichkeit erkennbar. 
Wäre sie es nicht, so hätte sie nicht Bedeutung in der Welt 
der Wirklichkeit. Die Person ist so gut wirklich wie der Freund, 
der Feind, die Geliebte, die Braut, der Vater, der Bruder etc. 
Da wie dort treten zur Wirklichkeit des Menschen wirkliche, 
objektiv erkennbare Beziehungen hinzu. 
II. 
Treten wir der Frage näher, ob dem Begriffe des mensch- 
lichen Verbandes in der Welt der Tatsachen etwas Wirkliches 
entspreche. Wirklich sind die Menschen, die den Verband 
bilden; allein mit dieser Wirklichkeit haben wir noch nicht die- 
jenige des Verbandes selbst. Wirklich ist im Fernern aber 
auch der Zusammenhang, der unter den Mitgliedern des Ver- 
hbandes besteht. Die Beobachtung zeigt uns, dass diese Menschen 
in bestimmter Weise mit einander verkehren und sich zu ein- 
ander verhalten, m. a. W. in bestimmte gegenseitige Verhält- 
nisse treten. Wir erkennen diese Verhältnisse als Wirkungen 
der geltenden Verbandssatzungen, Wirkungen, die unserer Er- 
fahrung zugänglich sind. Dieser objektiv gegebene Zusammen- 
hang ist allerdings kein naturgesetzlicher oder physischer, wie 
der Zusammenhang der Zellen eines organischen Körpers; er 
ist lediglich ein rechtsgesetzlicher, bzw. ein vereinssatzungsmäs- 
siger Zusammenhang, aber darum nicht weniger wirklich. 
Die Zusammenschliessung der einzelnen Menschen durch 
das Vereinsgesetz begründet eine Verbindung; das Verbundent 
hebt sich gegenüber anderem, nicht damit Verbundenen ab; e 
entsteht eine Geschlossenheit, ein Verband, eine äussere Einheit. 
Aeussere Einheiten bilden sich durch Geschlossenheit zusammen- 
hängender kleinerer Einheiten; sie kehren ihre Einheit naclı 
Aussen und unterscheiden sich so vom Uebrigen. So ist z. B. 
der Tisch, das Gebäude, der Felsblock u. s. w. eine Einheit im
	        
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