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den. Dieser Zusammenhang ist also ein rechtlicher und zwar
bei allen menschlichen Verbänden, vom gewöhnlichen Vereine
aufwärts bis zum Staate; er ist geschaffen durch das objektive
Recht der Vereinssatzungen. Die Entstehung des Verbandes
fällt zusammen mit dem Inkrafttreten des Verbandsgesetzes,
vorher finden nur Vorbereitungshandlungen statt. Vor dem In-
krafttreten der Verbandsverfassung besteht kein Verband, die
Entstehung des Verbandes ist bedingt durch das Auftreten des
geltenden Verbandsgesetzes.. Das Verbandsrecht existiert auch
nicht neben, unter oder über dem Verbande, sondern nur im
Verbande. Es gibt Auffassungen, als ob die Verbindung der
Glieder des Verbandes durch etwas anderes als durch Rechts-
normen bewirkt werde, durch irgend etwas Geistiges, so dass
dann das Verbandsrecht neben dem Verbande als besondere
Wesenheit existierte. Diese Auffassung ist unzutrefiend; nur
das Recht verknüpft die Menschen durch Begründung gegen-
seitiger Rechte und Pflichten, durch Schaffung von Rechtsver-
hältnissen. Sitte und Gefühl kann dabei mitwirken aber nicht
einzig die Verbindung begründen. Damit ist aber dargetan,
dass das Verbandsrecht etwas Internes, etwas den innern Zu-
sammenhang Bewirkendes, das Gesetzmässige in der Geschlossen-
heit ist. Das Verbandsrecht ist nicht Gegenstand des Verban-
des, so dass der Verband als Subjekt das Verbandsrecht zu er-
zeugen und abzuändern vermöchte. Der Verband hat das Ver-
bandsrecht nicht geschaffen; denn er hat die Entstehung des
Verbandsrechts zur Voraussetzung seiner Entstehung. Aber auch
nach Entstehung des Verbandes kann sich dieser nicht über das
sein Inneres zusammenhaltende Recht erheben und es beein-
flussen. Die Einheit oder Subjektivität, die ja nur in der nach
aussen sich kehrenden Unterscheidung des Ganzen besteht, kann
sich nicht nach innen wenden. Die Aenderung des Verbands-
rechts wird nur durch Faktoren im Verbande bewirkt, nicht
durch den Verband selbst als Einheit. Das neu- oder weiter-