Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 419 — 
kehrende Unterscheidung zur Einheit. Die Organe als Ein- 
heiten erhalten vom Gesetze ihre Aufgaben zugewiesen, sie sind 
staatsrechtliche Rechtssubjekte oder Persönlichkeiten. Die Willens- 
äusserung von Organen, die aus mehreren Genossen zusammen- 
gesetzt sind, ergibt sich aus den Beschlüssen derselben. 
Der menschliche Verband vermag einen Willen gegenüber 
Seinesgleichen oder Gleichgestellten zu äussern. Der Staat gibt 
seine Willenserklärung gegenüber andern Staaten dadurch ab, 
dass Organe, welche verfassungsmässig dazu berufen sind, er- 
klären. Der Wille der betreffenden Organe ist nach der Ver- 
fassung bindend für alle Teile des Verbandes, und was für sämt- 
liche Teile verbindlich ist, erscheint völkerrechtlich für das 
(sanze, für die Einheit verbindlich. 
Der Wille der Verbandseinheit richtet sich, weil die Ein- 
heit nur in der Unterscheidung nach aussen besteht, an gleich- 
gestellte Subjekte, d. h. an Subjekte mit Persönlichkeit gemäss 
der gleichen Rechtsordnung, er äussert sich nur in äussern An- 
gelegenheiten. Der Wille der Organe in Bezug auf die innern 
Angelegenheiten ist dagegen nicht Wille der staatlichen Einheit, 
sondern Wille der Organe als staatsrechtlichen Persönlichkeiten; 
er richtet sich an andere Organe und an die Mitglieder des 
Verbandes. In den innern Angelegenheiten gibt es nur einen 
Örganwillen, nicht einen Willen der Einheit. Es sollte ein- 
leuchten, dass der Wille, der in dem Erlasse eines Gesetzes, in 
einem richterlichen Urteile oder in einer administrativen Ver- 
fügung zum Ausdrucke gelangt, nicht der nämliche Wille, nicht 
der Wille des nämlichen Subjektes sein kann, der Verträge mit 
dem Auslande abschliesst, Krieg erklärt und Frieden schliesst. 
Dort handelt es sich um Einwirkungen von Teilen auf Teile um 
das Walten von Organen gegenüber Organen und Genossen; hier 
handelt es sich um gemeinsarnes Auftreten, um Wirken des Ganzen 
gegenüber andern Staaten, um Betätigung nach Völkerrecht. Dort 
Organwille als solcher; hier Organwille als Wille des Gesamten. 
28*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.