Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Es herrscht da und dort die Auffassung, dass das Subjekt 
und die Persönlichkeit des Verbandes in dem Willen desselben 
bestehe, dass also die über dem Verbande geltende Rechtsord- 
nung nicht dem aus den Menschen zusammengesetzten Verbande 
selbst, sondern einem von diesen Menschen sich abhebenden 
gesetzmässig gebildeten Willen, der als Gesamt- oder Gemein- 
wille bezeichnet wird, zustehe. Der Wille kann aber nur Aus- 
fluss eines Subjektes, nicht selbst Subjekt sein. Der Wille setzt 
ein äusserndes Subjekt voraus, ein Subjekt, das einen Willen 
bildet. Die Persönlichkeit wird vom Rechte dem wollenden 
Subjekte, nicht dem Willen eines Subjektes verliehen. So wie 
die Rechtsordnung dem Menschen als einem natürlichen Subjekte 
die Persönlichkeit verleiht, so gesteht sie dem aus Menschen ge- 
bildeten Verbande als solchem die Persönlichkeit zu. Vergl. 
auch REGELSBERGER, Pandekten ]. S. 238: „Wir nehmen hiemit 
Stellung... .. gegen die ungesunde Auffassung, nach welcher 
nicht die Gesamterscheinung, der Mensch oder der Verein der 
Träger der Persönlichkeit ist, sondern der Wille.“ Dem Men- 
schen kommt die Persönlichkeit allerdings mit Rücksicht auf 
sein Willensvermögen zu; das Recht richtet sich an das Willens- 
vermögen des einzelnen, um nach bestimmter Richtung hin Ein- 
fiuss auszuüben. Allein der Mensch selbst, nicht der in: ihm 
sich regende Wille ist Person. Und so ist beim Verbande das 
Subjekt nicht ein Wille, den die Mitglieder bilden, sondern der 
Verband selbst, gebildet aus den unter sich rechtlich verbundenen, 
willensfähigen Menschen ist Subjekt. 
Ill. 
Die Auffassung, dass der Korporationsbegriff ein Abstraktum 
bedeute, ist weit verbreitet. Nach LABAND, Staatsrecht des deut- 
schen Reiches I. S. 89 Anm. 1. ist Körperschaft „die auf logi- 
scher Abstraktion beruhende Vorstellung eines durch die Ge- 
samtheit gebildeten Rechtssubjektes, welches von den einzelnen
	        
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