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öffentlichen Rechtes, d.h. einer dem Einzelnen zustehenden
Macht über die Ausübung der öffentlichen Gewalt. Vermöge
eines solchen subjektiven öffentlichen Rechts ist auch das in dem
Urteil erscheinende Stück öffentlicher Gewalt,’ die Feststellung,
Anordnung, Lossprechung, die es gibt, gebunden zu Gunsten der
Partei, die es erwirkt hat, es besteht ein Recht am Urteil *.
Der Gedanke ist so alt, als es eine Justiz gibt. Er findet
seinen Ausdruck in der actio judicati und der exceptio judicati,
durch welche die Partei, die das Urteil erwirkt hat, ihr Recht
am Urteil zur Geltung bringt. Die juristische Konstruktion ver-
#8 DEMELIUS, Rechtskraft S. 33: „Recht des siegreichen Klägers am
Urteil“. DEMELIUS unterscheidet das von der eigentlichen materiellen Rechts-
kraft (was eine Frage des Namens ist; vgl. oben Note 39); er folgert aber
eine Unabänderlichkeit des Urteils daraus (S. 59), welche nicht von Amts-
wegen zu berücksichtigen ist, im Gegensatze zur Klagekonsumtion, welche
aus Gründen der Prozessökonomie angenommen wird, um grundlose Be-
helligung des Gerichts zu verhüten (S. 61). — FuIstTıne im Verw.-Arch. IV
S. 311 ff.: „Die Wirkungen der res judicata sind die notwendige Folge eines
prozessualischen Verfahrens‘, bei der Beschwerde gibt es „keine Parteien
im prozessualischen Sinne“. Daher: „von einem durch den Rechtsspruch
begründeten wohlerworbenen Rechte des Beschwerdeführers kann nicht die
Rede sein“; der Ausspruch hat „keine unmittelbare Rechtswirkung auf
spätere Veranlagungen .. .. dem Beschwerdeführer steht kein Rechtsan-
spruch dahin zu, dass die für eine frühere Veranlagung ergangene Ent-
scheidung des Beschwerdegerichts selbst bei gleicher Sach- und Rechtslage
die Veranlagungsbehörde binde“. — FRIEDRICHS in Verw.-Arch. VI S. 532:
„selbstverständlich werden Rechte nur für die obsiegende Partei begründet.“
— Herwig, Lehrbuch I 8.45: „Jener Pflicht (der Behörden) entspricht das
prozessuale Recht der Partei, die Beachtung der Rechtskraft zu verlangen;
sie erhält damit Rechtsgewissheit, nicht mehr und nicht weniger.“ — PAGEN-
STECHER, Rechtskraft S. 41: „Was niemand bezweifeln kann, ist, dass Kläger
ein prozessuales Recht gegen jedes später mit der Sache befasste Gericht
erworben hat, die Beachtung der Rechtskraft des Urteils zu verlangen.“
Das sind andere Gesichtspunkte und andere Rechtsformen, als die ab-
solute Rechtskraft sie bot. Es ist, manchmal nicht ganz korrekt ausgedrückt,
aber doch unverkennbar, das von mir verteidigte Recht am Urteil. Die Pro-
zessualisten werden verwundert sein zu hören, dass eine Reihe von publi-
zistischen Celebritäten einmütig erklärt, das sei nur eine willkürliche Kon-
struktion und Begriffsspielerei von mir.