Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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letztere wäre nicht etwas ausserhalb der Einheit des Verbandes 
Stehendes, ein Objekt, auf das die Einheit einwirkte, sondern 
es wäre etwas in der Einheit selbst Liegendes. Eine Verletzung 
des Gebietes bedeutete sonach nicht Verletzung eines Objektes 
des Staates, sondern des Staates selbst als Persönlichkeit. Die 
Auffassung, dass das Gebiet ein Moment im Wesen des Staates 
bilde, wird namentlich von FRICKER, Gebiet und Gebietshoheit, 
vertreten. Es ist nicht zu verkennen, dass hierfür manches zu 
sprechen scheint. Zunächst die Erscheinung, dass der Staat 
heute ausnahmslos ein festbegrenztes Gebiet aufweist. Ohne 
Gebiet ist heute der Staat gar nicht möglich. Zwischen den 
Menschen und dem Gebiete sind auch rechtliche Beziehungen, 
die eine Verbindung zu bewirken vermöchten, nachweisbar. Das 
Recht begründet die Eigentumsbeziehungen der Bürger zum 
Gebiete, den Wirkungskreis der Behörden etc. Ist aber das 
Gebiet im Staatsganzen enthalten, so kann es völkerrechtlich 
nicht als besonderer Begriff in Frage kommen, keine besondere 
völkerrechtliche Bedeutung haben. Der Staat kann dann nicht 
Gebiet erwerben und verlieren, sondern nur sich vergrössern 
und verkleinern. Nur ein Völkerpersonenrecht, nicht ein Völker- 
sachenrecht ist möglich, das Gebiet kann nicht völkerrechtliches 
Eigentum des Staates sein. Staatsrechtlich kann das Gebiet 
überhaupt nicht als Objekt des Staatsganzen betrachtet werden, 
weil letzteres als äussere Einheit keine Rechte nach seiner im 
Innern waltenden Rechtsordnung haben kann. Wenn FRICKER 
die Inkonsequenz hervorhebt, dass mehrere Schriftsteller das 
Gebiet einerseits als Moment des Staates selbst bezeichnen aber 
anderseits wieder als Objekt hinstellen, so ist er gewiss im Rechte; 
denn das Ganze kann nicht Subjekt gegenüber einem Teile sein. 
FRICKER bemerkt (a. a. O.S. 65): „Es ist höchst eigentümlich, 
dass nach den zur Zeit bestehenden Ansichten das Gebiet als 
Raum (bezw. Bestandteil) des Staats aufgefasst, aber daneben 
auch seine Auffassung als Rechtsobjekt festgehalten wird. Wie
	        
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