Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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soll das zusammengedacht werden und wozu? Ich finde nirgends 
eine klare Auskunft hierüber.“ Die Auskunft liegt darin, dass 
die Auffassung des Staates als eines blossen Abstraktums das 
sonst Unmögliche möglich macht. Die Abstraktheit des Staates 
soll gerade dazu dienen, je nach Bedürfnis von den ihn aus- 
machenden Momenten abzusehen, zu abstrahieren. Wie man 
sich die Menschen, aus denen der Staat bestehet, wegdenkt, um 
ihn als Subjekt jedem einzelnen Genossen gegenüberstellen zu 
können und wie man von der Rechtsordnung, obgleich sie die 
Verbindung der Bürger zum Staate bedingt, abstrahiert, um 
Staat und Recht als zwei sich gegenüberstehende W esenheiten 
behandeln zu können, so kann man auch von dem Gebiete, das 
man als Bestandteil des Staates erklärt, abstrahieren und den 
abstrakten Staat wieder seinem Gebiete gegenüberstellen. 
(regen die Annahme, dass das Gebiet im Staate inbegriffen 
sei, machen sich gewichtige Bedenken geltend. Zunächst ist auf 
die Wesensgleichheit aller menschlichen Verbände hinzuweisen; 
Staat und Gemeinde würden eine Ausnahme von der allgemeinen 
Erscheinung machen, dass der Verband nur Menschen, nicht 
Gebiet in sich schliesst. Der Verband ist ferner in seiner nach 
aussen sich kehrenden Einheit ein willensfähiges Subjekt. Die 
Willensfähigkeit wird nur dadurch erklärlich, dass der Verband 
aus willensfähigen Menschen besteht; fügt man das Gebiet in 
die Einheit hinein, so ergibt sich ein für die Willensbildung un- 
geeigneter, toter Bestandteil. Im Innern des Verbandes herrscht 
ein gesetzmässiges Walten, hervorgebracht durch das gegenseitige 
rechtliche Wirken der willensfähigen Genossen; man bezeichnet ja 
den Verband geradezu als einen lebensvollen Organismus. Eine 
leblose Materie bedeutete aber einen Fremdkörper in diesem 
Lebenden. Das Gebiet ist ja für den Staat durchaus notwendig, 
unentbehrlich, aber doch nur deshalb, weil die Menschen, aus 
denen der Staat besteht, etwas Festes unter den Füssen haben 
müssen. Wäre die Erde zum grössten Teile unbewohnt und für
	        
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