Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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mochte sich das Verhältnis nur durch Vermittelung civilrecht- 
licher Formen vorzustellen. Das Urteil hat Quasikontraktseigen- 
schaft *?, oder es ist das Ergebnis einer novatio, einer prozessu- 
alen Vertragsobligation, die mit der litis contestatio ihren zeit- 
lichen Anfang nimmt 5°. Seit wir mit der Idee des subjektiven 
öffentlichen Rechts vertraut geworden sind, ist die Sache viel 
einfacher und unmittelbarer zu erfassen. Hineingestellt in die 
ganze Reihe der prozessualen Rechte der Parteien, ist das Urteil 
nur ein und der wichtigste Gegenstand darin. Es hätte ja gar 
keinen Sinn, dass wir einen Rechtsschutzanspruch, ein Klagerecht 
anerkennen und ein Recht auf Urteil und dann ein Recht auf 
Ausfertigung des Urteils und ein Recht auf die daraus vorzu- 
nehmende Vollstreckung, an dem Urteil selbst aber, welches das 
Ziel und der Ausgangspunkt aller ihrer sonstigen Rechte ist, 
sollte die Partei kein Recht haben? °! Die relative Rechtskraft 
ist ein wesentliches Stück im System unseres Prozesses. 
Insofern die relative Rechtskraft eine Gebundenheit des Ur- 
teils vorstellt durch das Recht der Partei, steht sie der Partei 
zur Verfügung; diese kann darauf verzichten, sodass Abände- 
rung und Aufhebung des Urteils zulässig wird. Die alte Lehre 
von der Unverzichtbarkeit öffentlicher Rechte ist ja ein über- 
wundener Standpunkt. — 
So stehen wir denn zweierlei Arten von Rechtskraft 
gegenüber. Wie verhalten sie sich zu einander? Es ist eine sehr 
——_—_ 
#° ENDEMANN, Prinzip der Rechtskraft S. 127. 
°° KLEINSCHROD, Die prozessualische Konsumtion S. 13, 
°1 Der Anerkennung eines solchen Rechtes kann man sich nur entziehen 
durch Leugnung der subjektiven öffentlichen Rechte überhaupt und der 
Parteirechte insbesondere. Wie bedenklich das ist, vgl. oben Note 6. 
Zur Not mag man um obige Konsequenzen, wenigstens für das Ver- 
waltungsurteil, auch so herumzukommen suchen, dass man, wie LOENING in 
Verw.-Arch. V S. 71, aufstellt: die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren 
seien gar keine richtigen Parteien, wenigstens keine solche im Sinne des 
Zivilprozesses. Da verliert man dann allerdings wieder allen Boden unter 
den Füssen. 
  
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