Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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zufolge einer unbefugten Handlung ihrer Beamten und könne 
einen Schutz für diese Handlung nicht aus den Gründen in An- 
spruch nehmen, welche die öffentlichen Vermögensstücke der Juris- 
diktion der Staatsgerichte entziehen würden.“ 
Nach Erledigung der übrigen Punkte zu Gunsten des Staats- 
sekretärs heisst es in der Entscheidung weiter: — 
„Es frägt sich ferner, worin der eigentliche Charakter der 
hier fraglichen Handlung besteht. War es eine in Ausübung 
arbiträrer Gewalt für die britische Krone vorgenommene Besitz- 
ergreifung von Territorien und Vermögensstücken eines Nachbar- 
staates, eine Handlung, welche sich zu ihrer Rechtfertigung nicht 
auf das bürgerliche Recht stützt? Oder war es eine von der 
Krone auf Grund eines angeblichen Rechtstitels vorgenommene 
Besitzergreifung von Vermögensstücken des verstorbenen Fürsten, 
eine fiduziarische Besitzergreifung zu gunsten der Erben des 
letzten Besitzers? Letzterenfalls würde der Einwand hinfällig 
sein.“ 
Die Entscheidung bemerkt sodann, dass sich aus den vor- 
gelegten Urkunden ein Rechtstitel der Ostindischen Gesellschaft 
und der britischen Krone an dem Fürstentum und den Ver- 
mögensstücken des Fürsten bei seinem Tode nicht ergebe, und 
fährt fort: — 
„In der Klagebeantwortung heisst es, bei dem Tode des 
Fürsten hätten der Beklagte und die britische Regierung in der 
Form eines Staatsaktes beschlossen, dass das Fürstentum und 
die Fürstenwürde erloschen seien, und dass das Gebiet dem Be- 
klagten als Fiduciar der britischen Krone verfalle; Beklagter 
habe ferner in der Form eines Staats- und Regierungsaktes an- 
geordnet, dass derselbe als Fiduciar der britischen Krone Gebiet 
und Souveränität mitsamt den dazu gehörigen Vermögensstücken 
übernehme, als Bestandteil von Britisch-Indien zu Gunsten der 
britischen Krone; alle Vermögensstücke seien kraft souveräner 
Rechte für die britische Krone in Besitz genommen; ein Staats- 
gericht sei nicht befugt, diese Besitzergreifung auf ihre Be- 
rechtigung zu prüfen.“ 
Weiter unten besagt die Entscheidung: —
	        
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