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zufolge einer unbefugten Handlung ihrer Beamten und könne
einen Schutz für diese Handlung nicht aus den Gründen in An-
spruch nehmen, welche die öffentlichen Vermögensstücke der Juris-
diktion der Staatsgerichte entziehen würden.“
Nach Erledigung der übrigen Punkte zu Gunsten des Staats-
sekretärs heisst es in der Entscheidung weiter: —
„Es frägt sich ferner, worin der eigentliche Charakter der
hier fraglichen Handlung besteht. War es eine in Ausübung
arbiträrer Gewalt für die britische Krone vorgenommene Besitz-
ergreifung von Territorien und Vermögensstücken eines Nachbar-
staates, eine Handlung, welche sich zu ihrer Rechtfertigung nicht
auf das bürgerliche Recht stützt? Oder war es eine von der
Krone auf Grund eines angeblichen Rechtstitels vorgenommene
Besitzergreifung von Vermögensstücken des verstorbenen Fürsten,
eine fiduziarische Besitzergreifung zu gunsten der Erben des
letzten Besitzers? Letzterenfalls würde der Einwand hinfällig
sein.“
Die Entscheidung bemerkt sodann, dass sich aus den vor-
gelegten Urkunden ein Rechtstitel der Ostindischen Gesellschaft
und der britischen Krone an dem Fürstentum und den Ver-
mögensstücken des Fürsten bei seinem Tode nicht ergebe, und
fährt fort: —
„In der Klagebeantwortung heisst es, bei dem Tode des
Fürsten hätten der Beklagte und die britische Regierung in der
Form eines Staatsaktes beschlossen, dass das Fürstentum und
die Fürstenwürde erloschen seien, und dass das Gebiet dem Be-
klagten als Fiduciar der britischen Krone verfalle; Beklagter
habe ferner in der Form eines Staats- und Regierungsaktes an-
geordnet, dass derselbe als Fiduciar der britischen Krone Gebiet
und Souveränität mitsamt den dazu gehörigen Vermögensstücken
übernehme, als Bestandteil von Britisch-Indien zu Gunsten der
britischen Krone; alle Vermögensstücke seien kraft souveräner
Rechte für die britische Krone in Besitz genommen; ein Staats-
gericht sei nicht befugt, diese Besitzergreifung auf ihre Be-
rechtigung zu prüfen.“
Weiter unten besagt die Entscheidung: —