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und im weiteren Sinn zu unterscheiden. Schön wäre das auch nicht. Bis
auf weiteres d. h. bis etwas besseres gefunden wird und durchdringt, bleibe
ich bei meinem Wort Verwaltungsakt in der bestimmten Bedeutung. Mich
dünkt, dass dem Verf. die Beseitigung dieser Bestimmtheit eher nachteilig
gewesen ist. Er sieht sich jetzt genötigt, wo er deutlich sein will von
„obrigkeitlichem Verwaltungsakt“ zu sprechen (S. 79). Andererseits gleiten
seine Gedanken auf der Bahn: Befehl — Verwaltungsakt — Verwaltungs-
handlung gar zu leicht zu der Annahme eines Befehles, wo eine einfache
„Verwaltungshandlung‘“, ein Wunsch, eine Aufforderung, eine Ankündigung
vorliegt. Dies scheint mir z. B. der Fall zu sein S. 95 Note 15. Verf. be-
streitet hier, dass es sofortiger Zwang sei, wenn nach Viehseuchenges. 8 24,
Reblausges. $ 2, Nahrungsmittelges. $ 2 u. 9 vorgegangen wird. Er stellt
sich das so vor, dass zunächst ein Befehl ergeht, „der Untertan müsse sein
Tier töten, seine Rebstöcke vernichten lassen, dem Polizeibeamten Waren-
proben verabreichen‘“, und dass die polizeiliche Zwangsvollstreckung dieses
Befehles erst stattfinde, wenn „ein zur Ergreifung von Rechtsmitteln aus-
reichender Zeitraum“ gewährt war. „Es ist sogar ganz unwahrscheinlich,
dass der Gendarmeriewachtmeister sich die verweigerte Warenprobe sofort
mit Gewalt verschafft.* Ich fürchte, der Verf. kennt die Gendarmerie-
wachtmeister schlecht. Aber vor allem liegt in all diesen Fällen gar kein
Befehl vor, der im Falle des Ungehorsams erzwungen würde. Der Vieh-
besitzer soll nicht selbst töten, der Weinbergbesitzer die Reben nicht selbst
vernichten; sie sollen nur dulden, dass das gemacht werde, und das ver-
steht sich von selbst, wenn das Gesetz sagt, dass es gemacht werden
könne. Hier ist nichts zu befehlen. Auch der „Gendarmeriewachtmeister®
befiehlt nichts; er hat nichts zu befehlen; er ist keine Behörde und kann
keine Verwaltungsakte erlassen. Er sagt nur: geben Sie mir von der
Ware, sonst nehme ich mir selbst. Er droht, höflich, wie wir hoffen:
immer ist seine Drohung eine Verwaltungshandlung, ja, aber kein Ver-
waltungsakt in unserem Sinne.
Viel wäre noch zu sagen über den eigentümlichen Begriff der „Allge-
meinverfügung“, den Verfasser einschieben will zwischen Verordnung und
Einzelakt (S. 65, 201, 234 ff., 250, 274, 375). Er meint damit nicht die so-
genannte „Generalverfügung‘, von der man bei besonderen Gewaltverhält-
nissen spricht (Dienstanweisung z. B.); sondern eine polizeiliche Anordnung
soll es sein die allgemein, aber nur für bestimmte Zeit oder aus einen
bestimmten Anlass ergeht. Meines Erachtens sind das durchweg gewöhn-
liche Polizeiverordnungen mit Rechtssatzinhalt. Der Differenzierungsver-
such wäre also nicht nötig. Wie sich aus den eignen Ausführungen des
Verf. ergibt hat er auch gar keinen praktischen Wert; die „Allgemeinver-
fügungen“ werden ja doch wie Verordnungen behandelt.
Eigenartig sind die Ausführungen des Verf. über das „Uebergangsrecht“
(S. 112 fi... Nach Einführung der Verfassung soll zunächst der Rechtssatz