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gelten, dass alles was bisher an Eingriffen in Freiheit und Eigentum ge-
schehen konnte, auch fernerhin zulässig sei, bis die erforderliche gesetz-
mässige Regelung erfolgt ist. Wenn dieser Rechtssatz lediglich auf den
„Geist“ der Verfassung gegründet werden soll (S. 113), so scheint mir dieser
Boden wenig tragfähig. Bisher hat man sich ja damit geholfen, dass man
irgend welche ältere Anordnung als Gesetz im verfassungsrechtlichen Sinn
gelten liess.
Die Ortspolizei gehört nach dem Verf. zum eignen Wirkungskreis der
Gemeinde; die Gemeinde hat ein „Recht auf Ortspolizeiverwaltung“, wenig-
stens in Süddeutschland (S. 145). Dieses Recht hat allerdings „geringe
praktische Folgen“. S. 232 Note 15 a. E. hebt Verf. selbst hervor, dass die
Brmächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen nicht der Gemeinde,
sondern gewissen „G@emeindeorganen“ erteilt ist. Das Recht der Gemeinde
würde nur darin bestehen, dass die Ortspolizei ihren Beamten übertragen
werden soll. Sie kann ihnen allerdings auch entzogen werden, wenn die
Regierung es für erforderlich hält. Unter diesen Umständen sieht das
alles doch eher aus wie eine Last, als wie ein Recht. Entscheidend dürfte
wohl sein, dass die Ortspolizei vom Staate nicht im Wege der Gemeinde
aufsichtsgewalt beherrscht wird, sondern in den Formen der gewöhnlichen
Unterordnungsverhältnisse der allgemeinen Staatsverwaltung. —
So gibt dieses Buch sehr viel Anlass zur Diskussion. Das ist keines-
wegs ein Vorwurf. Ich möchte im Gegenteile nochmals aussprechen, dass
ich es, alles in allem, als eine recht erfreuliche Leistung ansehen muss.
Otto Mayer.
Oskar von Arnstedt, Wirkl. Geheimer Oberregierungsrat, Regierungs-
Präsident a. D., Das Preussische Polizeirecht, Band I.
Berlin 1905, Carl Heymanns Verlag, XIV und 622 S.
Das Werk wird das zweite Stück bilden der in diesem Verlage er-
scheinenden „Handbücher des Preussischen Verwaltungsrechts“. Der Titel
enthält noch den erläuternden Zusatz: „unter Benutzung der Entscheidungen
von Verwaltungs- sowie Gerichtsbehörden zum Handgebrauch für Behörden,
Rechtsanwälte und Beamte der Selbstverwaltung herausgegeben“. Im Vor-
wort wird das nochmals betont. Was der Verf. geben will, ist „eine
systematische Behandlung der Polizei für den praktischen Gebrauch®. Im
Interesse der praktischen Brauchbarkeit hat er „seine eigne Auffassung
zurücktreten lassen und sich meist mit der Wiedergabe der von autoritativer
Seite ergangenen Entscheidungen begnügt‘.
Damit ist der Massstab bezeichnet, mit welchen das Buch gemessen
sein will. Auf die Benutzung der vorhandenen Literatur legt es geringen
Wert. Rosm findet sich verhältnismässig am häufigsten zitiert, dieses
allerdings auch mit viererlei Bezeichnungsart (vgl. S. 5, S. 42, S. 388, S. 389).