Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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gelten, dass alles was bisher an Eingriffen in Freiheit und Eigentum ge- 
schehen konnte, auch fernerhin zulässig sei, bis die erforderliche gesetz- 
mässige Regelung erfolgt ist. Wenn dieser Rechtssatz lediglich auf den 
„Geist“ der Verfassung gegründet werden soll (S. 113), so scheint mir dieser 
Boden wenig tragfähig. Bisher hat man sich ja damit geholfen, dass man 
irgend welche ältere Anordnung als Gesetz im verfassungsrechtlichen Sinn 
gelten liess. 
Die Ortspolizei gehört nach dem Verf. zum eignen Wirkungskreis der 
Gemeinde; die Gemeinde hat ein „Recht auf Ortspolizeiverwaltung“, wenig- 
stens in Süddeutschland (S. 145). Dieses Recht hat allerdings „geringe 
praktische Folgen“. S. 232 Note 15 a. E. hebt Verf. selbst hervor, dass die 
Brmächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen nicht der Gemeinde, 
sondern gewissen „G@emeindeorganen“ erteilt ist. Das Recht der Gemeinde 
würde nur darin bestehen, dass die Ortspolizei ihren Beamten übertragen 
werden soll. Sie kann ihnen allerdings auch entzogen werden, wenn die 
Regierung es für erforderlich hält. Unter diesen Umständen sieht das 
alles doch eher aus wie eine Last, als wie ein Recht. Entscheidend dürfte 
wohl sein, dass die Ortspolizei vom Staate nicht im Wege der Gemeinde 
aufsichtsgewalt beherrscht wird, sondern in den Formen der gewöhnlichen 
Unterordnungsverhältnisse der allgemeinen Staatsverwaltung. — 
So gibt dieses Buch sehr viel Anlass zur Diskussion. Das ist keines- 
wegs ein Vorwurf. Ich möchte im Gegenteile nochmals aussprechen, dass 
ich es, alles in allem, als eine recht erfreuliche Leistung ansehen muss. 
Otto Mayer. 
Oskar von Arnstedt, Wirkl. Geheimer Oberregierungsrat, Regierungs- 
Präsident a. D., Das Preussische Polizeirecht, Band I. 
Berlin 1905, Carl Heymanns Verlag, XIV und 622 S. 
Das Werk wird das zweite Stück bilden der in diesem Verlage er- 
scheinenden „Handbücher des Preussischen Verwaltungsrechts“. Der Titel 
enthält noch den erläuternden Zusatz: „unter Benutzung der Entscheidungen 
von Verwaltungs- sowie Gerichtsbehörden zum Handgebrauch für Behörden, 
Rechtsanwälte und Beamte der Selbstverwaltung herausgegeben“. Im Vor- 
wort wird das nochmals betont. Was der Verf. geben will, ist „eine 
systematische Behandlung der Polizei für den praktischen Gebrauch®. Im 
Interesse der praktischen Brauchbarkeit hat er „seine eigne Auffassung 
zurücktreten lassen und sich meist mit der Wiedergabe der von autoritativer 
Seite ergangenen Entscheidungen begnügt‘. 
Damit ist der Massstab bezeichnet, mit welchen das Buch gemessen 
sein will. Auf die Benutzung der vorhandenen Literatur legt es geringen 
Wert. Rosm findet sich verhältnismässig am häufigsten zitiert, dieses 
allerdings auch mit viererlei Bezeichnungsart (vgl. S. 5, S. 42, S. 388, S. 389).
	        
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