Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Die grosse Rolle spielen die Erkenntnisse des Preussischen Oberverwaltungs- 
gerichts, sie liefern hauptsächlich den Stoff. Da das allerdings eine höchst 
autoritative Stelle ist, so ist das Unternehmen entschieden zu begrüssen. 
Wenn es dem Verf. gelungen ist, die in diesen Entscheidungen enthaltenen 
Schätze zu heben und leichter zugänglich zu machen, so hat er sich ein 
Verdienst erworben. 
Die praktische Erprobung muss zeigen, inwieweit das der Fall ist. 
Der erste Eindruck, den man vom Durchlesen hat, wird da nicht mass- 
gebend sein. Der Verf. versteht unter „systematischer Behandlung“ wesent- 
lich nur den Gegensatz zum Kommentar. Ein eigentliches System mit 
grossen beherrschenden Gedanken wird man nicht verlangen dürfen. Dass 
man das, was man gerade braucht, immer leicht auffinde, das ist es, was 
die Anordnung des Stoffes hier zu leisten hat, nicht mehr. Ich muss aller- 
dings gestehen, dass mir die Zweckmässigkeit und Uebersichtlichkeit der 
Anordnung manchmal zweifelhaft geworden ist. 
So erhalten wir S. 53 ff. eine Auseinandersetzung über „die zur Be- 
folgung der polizeilichen Auflagen verpflichteten Persönlichkeiten“. Dabei 
wird ausgeführt, dass die Polizei sich schlechthin an den „Urheber polizei- 
widriger Zustände“ halten kann. Ob die Sache, die er in den polizei- 
widrigen Zustand versetzt hat, in seinem Eigentum oder in dem eines 
Dritten stand, ist hiefür gleichgültig (S. 55). Ganz weit hinten kommt 
dann ein Abschnitt: „Die Polizei in ihren Beziehungen zum Grundeigen- 
tum“ (S. 438 ff... Da wird dann dargetan, dass der Eigentümer verant- 
wortlich ist, gleichviel wer die Polizeiwidrigkeit herbeigeführt hat (S. 447). 
Es ist gewiss nicht zweckmässig, diese Dinge so auseinander zu reissen. 
Unter der Ueberschrift des Abschnitt IV: „Polizeiliche Zwangsbefug- 
nisse* finden wir S. 103 ff. auch aufgeführt die „Zwangsetatisierung‘ ($ 27). 
Später, S. 352 ff.. kommt dann unter der Ueberschrift des Abschnitt VIIT: 
„Von den Polizeikosten“ noch einmal die Zwangsetatisierung für die näm- 
lichen Dinge, jetzt aber als Sache der Kommunalaufsichtsbehörde (S. 357). 
also nicht mehr Polizeizwang. 
Die Neigung Dinge hereinzuziehen, die gar nicht polizeirechtlicher 
Natur sind macht sich auch sonst noch geltend. Was soll uns S. 79 unter 
„Polizeiliche Zwangsbefugnisse“ die Notiz: „In betreff der Einziehung der 
Gemeindeabgaben und sonstiger Gefälle sind besondere Vorschriften er- 
gangen“? Was geht es das Polizeirecht an, dass gegen Stadtverordneten- 
Vorsteher von Aufsichtswegen Exekutivstrafen angedroht werden können 
(S. 85, 86)? Ist die Erzwingung von „Arbeiten, welche eine Wegebesserung 
bezwecken“ (S. 87) nach des Verf. eigner Begriffsbestimmung noch Polizei” 
Gar nichts von Polizeirecht kann ich darin finden, dass der Schutzmann, 
wenn er dienstlich vor Gericht erscheint, den Helm aufbehält, wenn er als 
Partei erscheint ihn abnimmt (S. 211), dass der Minister ihm vorgeschrieben 
hat, im Dienste möglichst viel den Helm zu tragen (S. 239), dass der Gen-
	        
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