Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Gewerberechtes in seinen verschiedenen Wandlungen die Begriffe soweit 
abgeklärt und die gewerbepolitischen Richtungen soweit erkennen lassen, 
dass eine das Ganze umfassende Darstellung des Entwicklungsganges und 
die systematische Gruppierung des Rechtsstoffes nunmehr an der Zeit ist. 
Von dem auf vier Bände berechneten Werke liegt bisher der erste, 
gewissermassen einleitende Teil vor, welcher in drei Abschnitten die Grund- 
lagen des Gewerberechtes zur Darstellung bringt. Der erste Abschnitt 
präzisiert hauptsächlich die Stellung des Gewerbewesens im 
Rechtssysteme und bietet eine längere Darstellung der geschicht- 
lichen Entwicklung desselben in Oesterreich, während der zweite Ab- 
schnitt nebst einer näheren Abgrenzung des Begrifies des Gewerbes im 
rechtlichen Sinne die Rechtsquellen und die KEinteilung der 
Gewerbe behandelt; der dritte Abschnitt ist bereits einem grösseren ma- 
teriellen Problenıe des Gewerberechtes, nämlich dm Gewerbeantritte 
und den damit zusammenhängenden Rechtsfragen gewidmet. 
Die neueste Arbeit KuLiıscHs empfiehlt sich gleich seinen früheren 
Arbeiten sehr vorteilhaft, durch die Klarheit und Leichtigkeit der Diktion. 
Wenn im folgenden ganz allgemein auf einige Mängel derselben hinge- 
wiesen wird, so mag darin keineswegs ein absprechendes Urteil über den 
Wert des nur zu einem kleinen Teile vorliegenden Werkes erblickt werden, 
sondern vorzüglich das Bestreben, dem Verfasser für die Fortsetzung seiner 
Arbeit vielleicht manchen nützlichen Fingerzeig zu bieten. So hätte sich 
in den allgemeinen Erörterungen der einleitenden Partien etwas mehr 
Sorgfalt empfohlen, um den Ausführungen grössere Vertiefung zu geben. 
Es sei z. B. im ersten Abschnitte auf die ungenaue Gegenüberstellung der 
Gewerberechtsprechung und der Gewerbeverwaltung (8. 13), 
dann auf die Kennzeichnung der fürsorgenden Tätigkeit im Gewerbewesen 
als eine ihrem Wesen nach nicht staatliche Funktion hingewiesen 
(S. 14. Wenig präzise scheint mir die Definition des öffentlichen 
Rechtes als Regelung von Lebensbeziehungen, welche „ihren mittelbaren 
Grund darin haben, dass irgend eine Person ein mit Gewalt ausgestatteter 
Verband ist“ (S. 15 f.). Einige Zitate, z.B. im $ 1 das Verhältnis zwischen 
Erwerb und Beruf, dann die Arbeitsteilung betreffend, machen, 
aus ihrem Zusammenhange gerissen, den Eindruck blosser Phrase. Manche 
Rechtsdeduktion wird kaum überzeugen, manche sogar berechtigten Wider- 
spruch hervorrufen; ersteres gilt u. a. von den Ausführungen über die Wir- 
kung der Verleihung einer Gewerbekonzession auf die Eigenberech- 
tigung nach Massgabe des $ 252 BGB. (S 202 ff.), letzteres von der 
Unterstelluüng der Konkurrenz mehrerer Gewerbeberechtigungen in 
einer Person, dann der Wirkungen des Appalto unter dieEinschrän- 
kungen derGewerbefähigkeit (8.228 ff... Hier handelt es sich 
doch um gewerbepolizeiliche Fragen, welche mit der subjektiven Beschaffen- 
heit der ein Gewerberecht anstrebenden Person unmittelbar nichts zu tun
	        
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