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Gewerberechtes in seinen verschiedenen Wandlungen die Begriffe soweit
abgeklärt und die gewerbepolitischen Richtungen soweit erkennen lassen,
dass eine das Ganze umfassende Darstellung des Entwicklungsganges und
die systematische Gruppierung des Rechtsstoffes nunmehr an der Zeit ist.
Von dem auf vier Bände berechneten Werke liegt bisher der erste,
gewissermassen einleitende Teil vor, welcher in drei Abschnitten die Grund-
lagen des Gewerberechtes zur Darstellung bringt. Der erste Abschnitt
präzisiert hauptsächlich die Stellung des Gewerbewesens im
Rechtssysteme und bietet eine längere Darstellung der geschicht-
lichen Entwicklung desselben in Oesterreich, während der zweite Ab-
schnitt nebst einer näheren Abgrenzung des Begrifies des Gewerbes im
rechtlichen Sinne die Rechtsquellen und die KEinteilung der
Gewerbe behandelt; der dritte Abschnitt ist bereits einem grösseren ma-
teriellen Problenıe des Gewerberechtes, nämlich dm Gewerbeantritte
und den damit zusammenhängenden Rechtsfragen gewidmet.
Die neueste Arbeit KuLiıscHs empfiehlt sich gleich seinen früheren
Arbeiten sehr vorteilhaft, durch die Klarheit und Leichtigkeit der Diktion.
Wenn im folgenden ganz allgemein auf einige Mängel derselben hinge-
wiesen wird, so mag darin keineswegs ein absprechendes Urteil über den
Wert des nur zu einem kleinen Teile vorliegenden Werkes erblickt werden,
sondern vorzüglich das Bestreben, dem Verfasser für die Fortsetzung seiner
Arbeit vielleicht manchen nützlichen Fingerzeig zu bieten. So hätte sich
in den allgemeinen Erörterungen der einleitenden Partien etwas mehr
Sorgfalt empfohlen, um den Ausführungen grössere Vertiefung zu geben.
Es sei z. B. im ersten Abschnitte auf die ungenaue Gegenüberstellung der
Gewerberechtsprechung und der Gewerbeverwaltung (8. 13),
dann auf die Kennzeichnung der fürsorgenden Tätigkeit im Gewerbewesen
als eine ihrem Wesen nach nicht staatliche Funktion hingewiesen
(S. 14. Wenig präzise scheint mir die Definition des öffentlichen
Rechtes als Regelung von Lebensbeziehungen, welche „ihren mittelbaren
Grund darin haben, dass irgend eine Person ein mit Gewalt ausgestatteter
Verband ist“ (S. 15 f.). Einige Zitate, z.B. im $ 1 das Verhältnis zwischen
Erwerb und Beruf, dann die Arbeitsteilung betreffend, machen,
aus ihrem Zusammenhange gerissen, den Eindruck blosser Phrase. Manche
Rechtsdeduktion wird kaum überzeugen, manche sogar berechtigten Wider-
spruch hervorrufen; ersteres gilt u. a. von den Ausführungen über die Wir-
kung der Verleihung einer Gewerbekonzession auf die Eigenberech-
tigung nach Massgabe des $ 252 BGB. (S 202 ff.), letzteres von der
Unterstelluüng der Konkurrenz mehrerer Gewerbeberechtigungen in
einer Person, dann der Wirkungen des Appalto unter dieEinschrän-
kungen derGewerbefähigkeit (8.228 ff... Hier handelt es sich
doch um gewerbepolizeiliche Fragen, welche mit der subjektiven Beschaffen-
heit der ein Gewerberecht anstrebenden Person unmittelbar nichts zu tun