Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Gegensatz klar zu machen, muss man also vor allem sich fragen, 
wovon handelt der zweite Satz des Absatz 3, was will der sagen? 
Dafür haben wir nun ein wertvolles Interpretationsmittel in der 
sogenannten Reichsverfassung von 1849. Denn es ist bekannt 
und unbestritten und liegt für jeden, der diese Urkunden ver- 
gleicht, auf der Hand, dass sich dieser Art. 54 an die Reichs- 
verfassung von 1849 angeschlossen hat. In der Verfassung von 
1849 sind die Schiffahrtsangelegenheiten in zwei besonderen Ar- 
tikeln sehr ausführlich behandelt; in dem einen Artikel, dem 
vierten, die Seeschiffahrt, in dem anderen, dem fünften, die Fluss- 
schiffahrt. Jeder der beiden Artikel umfasst mehrere Paragra- 
phen; alle diese Anordnungen sind in der Reichsverfassung in 
einen einzigen Artikel zusammengezogen, von welchem Absatz 3, 
Satz 2, und Absatz 4 die Abgaben von der Schiffahrt betreffen. 
Der Schlusssatz des Absatz 3 ist nun mit Ausnahme eines Aus- 
drucks wörtlich gleichlautend mit dem & 22 der Verfassung von 
1849, welcher von der Seeschiffahrt handelt. Dieser Satz des 
Artikels 54 lautet: „Die Abgaben, welche in den Seehäfen von 
den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der 
Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung 
und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen 
Kosten nicht übersteigen.“ Die einzige Abweichung besteht darin, 
dass in der Verfassung von 1849 nicht gesagt wird, „in den See- 
häfen“, sondern „in den Seeuferstaaten“. Daraus hat nun PETERS 
weitreichende Konsequenzen gezogen und nachzuweisen gesucht, 
dass das Seewasser nicht anders zu behandeln sei wie das Süss- 
wasser, und dass für das Seewasser dasselbe Prinzip gelten müsse 
wie für die Binnengewässer. Er legt grosses Gewicht darauf, 
dass die Abgaben von den Seeschiffen gar nicht immer in den 
Seehäfen erhoben werden, dass nicht alle Schiffe in einen See- 
hafen einlaufen, sondern manche am Hafen vorbeifahren; dass 
andere bei industriellen Etablissements, die zwischen den Häfen 
und der Flussmündung liegen, anlegen, um zu löschen oder 
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