— 40 —
Ladung aufzunehmen. Da in allen diesen Fällen von den See-
schiffen Abgaben für die Befahrung erhoben werden, die Vor-
schrift des Absatz 3 also auf die „in den Seehäfen“ erhobenen
Abgaben nicht beschränkt sei, so leitet er daraus die Behauptung
her, dass ein grundsätzlicher Unterschied zwischen Absatz 3 und
4 des Art. 54 gar nicht bestehe. Ich glaube nun, dass hier den
Worten „in den Seehäfen“ eine zu grosse Bedeutung beige-
legt worden ist, und dass dieser Absatz 3 überhaupt falsch ver-
standen wird. Der Akzent liegt nicht auf den Worten „in den
Seehäfen“, sondern auf den Worten „von den Seeschiffen
oder deren Ladungen“. Man muss eine Gesetzesbestimmung so
auslegen, dass sie einen vernünftigen Sinn hat; der Sinn, der
Zweck, der Inhalt dieser Vorschrift ist der, dass die Abgabe bis
zu einer gewissen Höhe begrenzt wird. Nun kann es gerecht-
fertigt erscheinen, dass man die Abgaben von der Seeschiffahrt
anders als die von der Flussschiffahrt bestimmt wegen der grossen
Ladefähigkeit der Schiffe, ihres grossen Tiefganges, des grossen
Kapitals, des grossen Ertrages, der grossen Kosten der zu ihrem
Gebrauche erforderlichen Anstalten. Es sind das alles Gründe,
welche es begreiflich machen, dass, gleichviel ob mit Recht oder
Unrecht, von den Seeschiffen andere oder höhere Abgaben er-
hoben werden als von den Flussschiffen; dagegen würde es eine
sonderbare Marotte sein, wenn sich der Gesetzgeber darauf ver-
steifen würde, dass die Abgaben gerade in den Häfen erhoben
werden und nicht in der Mündung oder in der Nähe der Mün-
dung des Flusses. Das hat eigentlich gar keinen vernünftigen
Sinn. Man hätte vielleicht die Worte „in den Seehäfen“ ohne
grossen Schaden ganz streichen können, aber sie sollen die Worte
„in den Seeuferstaaten“, welche das Vorbild des Art. 54 Abs. 3
enthält, ersetzen. Diese Abweichung hat natürlich auch einen
guten Grund. Der Grund für diese Abweichung ist ein staats-
rechtlicher. Die Verfassung von 1849 wollte die Schiffahrtsan-
stalten am Meere und in den Mündungen der deutschen Flüsse,