Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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wird. Der Absatz 4 lässt dagegen Abgaben nur zu „für die 
Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Ver- 
kehrs bestimmt sind“. Da auch die in Absatz 3 erwähnten An- 
stalten zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, so liegt 
darin kein Gegensatz. Der Gegensatz liegt vielmehr in der 
näheren Üharakterisierung der Anstalten, welche durch das in 
Absatz 4 hinzugefügte Wort „besondere“ gegeben ist. 
Der Absatz 3 spricht von Schiffahrtsanstalten, der Absatz 4 
von besonderen Schiffahrtsanstalten. Darin allein besteht der 
Gegensatz zwischen den beiden Verfassungssätzen. Dadurch er- 
hält dieses Wort eine spezifische Bedeutung; es kann kein gleich- 
gültiges epitheton ornans, kein verunglücktes stilistiches Beiwort 
sein, wie uns PETERS glauben machen will, sondern es muss eine 
juristisch erhebliche Bedeutung haben; sonst hätte es keinen Sinn, 
die Abgaben von Seeschiffen von den Abgaben von Binnen- 
schiffen in zwei getrennten Sätzen in fast gleichlautender Tex- 
tierung zu behandeln. Daher ergibt sich zunächst die Frage: 
Was ist unter „besonderen“ Anstalten zu verstehen? 
Der Absatz 4 unterscheidet sodann ebenso wenig wie Absatz 3 
zwischen Seewasserstrassen und Binnengewässern; der (iegensatz 
zwischen Absatz 3 und Absatz 4 kann also auch nicht willkürlich 
dahin festgesetzt werden, dass Absatz 3 von Seewasserstrassen und 
Absatz 4 von Binnengewässern handelt, was allerdings eine weit- 
verbreitete Ansicht ist. Der Artikel 54 unterscheidet nicht zwei 
Arten von Strassen, sondern zwei Artenvon Fahrzeugen. 
Wenn der Wasserweg sowohl für See- als Flussschiffe brauchbar 
ist, so ist er zugleich ein Seewasserweg und ein Binnenschiffahrts- 
weg, so wie eine Landstrasse zugleich ein Fahrweg- und ein Reit- 
weg ist. Die in der neuesten Literatur vielfach erörterte Frage, 
was ein Seewasserweg sei, ob z. B. der Nord-Ostsee-Kanal, die 
Unterweser, der untere Lauf des Rheins Seewasserwege oder 
Binnengewässer sind, ist unerheblich. Alle diese Fragen kann man 
auf sich beruhen lassen, da sie nicht zur Aufklärung dienen, son-
	        
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