— 453 —
wird. Der Absatz 4 lässt dagegen Abgaben nur zu „für die
Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Ver-
kehrs bestimmt sind“. Da auch die in Absatz 3 erwähnten An-
stalten zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, so liegt
darin kein Gegensatz. Der Gegensatz liegt vielmehr in der
näheren Üharakterisierung der Anstalten, welche durch das in
Absatz 4 hinzugefügte Wort „besondere“ gegeben ist.
Der Absatz 3 spricht von Schiffahrtsanstalten, der Absatz 4
von besonderen Schiffahrtsanstalten. Darin allein besteht der
Gegensatz zwischen den beiden Verfassungssätzen. Dadurch er-
hält dieses Wort eine spezifische Bedeutung; es kann kein gleich-
gültiges epitheton ornans, kein verunglücktes stilistiches Beiwort
sein, wie uns PETERS glauben machen will, sondern es muss eine
juristisch erhebliche Bedeutung haben; sonst hätte es keinen Sinn,
die Abgaben von Seeschiffen von den Abgaben von Binnen-
schiffen in zwei getrennten Sätzen in fast gleichlautender Tex-
tierung zu behandeln. Daher ergibt sich zunächst die Frage:
Was ist unter „besonderen“ Anstalten zu verstehen?
Der Absatz 4 unterscheidet sodann ebenso wenig wie Absatz 3
zwischen Seewasserstrassen und Binnengewässern; der (iegensatz
zwischen Absatz 3 und Absatz 4 kann also auch nicht willkürlich
dahin festgesetzt werden, dass Absatz 3 von Seewasserstrassen und
Absatz 4 von Binnengewässern handelt, was allerdings eine weit-
verbreitete Ansicht ist. Der Artikel 54 unterscheidet nicht zwei
Arten von Strassen, sondern zwei Artenvon Fahrzeugen.
Wenn der Wasserweg sowohl für See- als Flussschiffe brauchbar
ist, so ist er zugleich ein Seewasserweg und ein Binnenschiffahrts-
weg, so wie eine Landstrasse zugleich ein Fahrweg- und ein Reit-
weg ist. Die in der neuesten Literatur vielfach erörterte Frage,
was ein Seewasserweg sei, ob z. B. der Nord-Ostsee-Kanal, die
Unterweser, der untere Lauf des Rheins Seewasserwege oder
Binnengewässer sind, ist unerheblich. Alle diese Fragen kann man
auf sich beruhen lassen, da sie nicht zur Aufklärung dienen, son-