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Anm. 2 bezeugt?.
Unser Artikel 54 Absatz 4 stimmt in so vielen Einzelheiten
Ausdrücken und Redewendungen mit dieser Denkschrift überein,
dass es keinem Zweifel unterliegt, dass Delbrück bei Formu-
lierung des Artikels 54 sich an seine Denkschrift von 1848 an-
geschlossen hat. In dieser Denkschrift wird gesagt, dass für die
Benützung der Wasserstrassen ein zur Unterhaltung und Ver-
besserung zu verwendendes Wasserwegegeld nicht erhoben wer-
den soll und zwar aus dem Grunde, weil der Binnenverkehr auf
den preussischen Wasserstrassen seit 30 Jahren frei ist von allen
nicht für die Benützung besonderer Anstalten zu ent-
richtenden Abgaben. Hier haben wir also ein authentisches
Zeugnis desjenigen Staatsmannes, der den Artikel 54 unserer
Reichsverfassung entworfen hat, dass die Befahrungsabgaben nicht
zu den Gebühren gehören, welche für die Benützung besonderer
Anstalten erhoben werden dürfen. Die Denkschrift wird auch
in dem Werk über Schiffahrtsabgaben von PETERS erwähnt.
PETERS führt auch ausdrücklich an, dass das Konzept von Del-
brück eigenhändig geschrieben sei, aber — sagt er — man könne
nicht wissen, ob die Ausführungen wirklich seiner Ueberzeugung
entsprechen (!. An die Erwähnung der Denkschrift knüpft er
eine Anzahl von Betrachtungen historisch-politischer Art, durch
welche er den Zusammenhang dieser Denkschrift und der Fas-
sung des Artikels 54 nicht hervorhebt, sondern verschleiert, um
schliesslich darauf hinauszukommen, man könnte nicht wissen,
was unter „besonderen Anstalten“ zu verstehen sei.
Abgesehen von dieser Vorgeschichte der Fassung des Artikels
54 Absatz 4 kommt es noch auf eine andere Interpretationsquelle
an. Für den Inhalt der Norddeutschen Bundesverfassung müs-
sen selbstverständlich von grosser Wichtigkeit diejenigen Vor-
schriften gewesen sein, welche für den Zollverein vereinbart wor-
den waren. Der Zollvereinsvertrag war im Jahre 1865, also
8 Diese Denkschrift ist jetzt herausgegeben von A. Karst. Dresden 1907.