Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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stung von Personen, die nicht vom Schiffer gestellt sind und 
diese Arbeitsleistung muss natürlich vergütet werden. Daher 
sind auch die Schleussen besondere, von den Woasserstrassen zu 
unterscheidende Anstalten, die dem Flusse gegenübergestellt wer- 
den können. 
PETERS sucht den Ausdruck „besondere Anstalten“ durch ein 
rein dialektisches Argument als bedeutungslos hinzustellen; er 
sagt: das Besondere habe nur durch den Gegensatz zu etwas 
Allgemeinem einen bestimmten präzisen Sinn; an diesem All- 
gemeinen fehle es aber. Dies ist jedoch nicht richtig. Das All- 
gemeine ist der Fluss als Ganzes, als Einheit, als Wasserweg ; 
ihm stehen als besondere Anstalten diejenigen Einrichtungen 
gegenüber, welche nicht zur Wasserstrasse gehören, sondern für 
besondere bei der Schiffahrt vorkommende Bedürfnisse bestimmt 
sind. 
Zu dem Fluss als Wasserstrasse gehören das Bett, die Fahr- 
rinne, die Ufer und die Wasserwelle.. Aus diesen vier Dingen 
besteht der Fluss; würde eines dieser vier Dinge fehlen, so wäre 
eine Wasserstrasse überhaupt nicht vorhanden. Das sind die 
wesentlichen Bestandteile des Flusses. Auch wenn das Bett ver- 
tieft, die Ufer befestigt, der Lauf des Wassers durch Buhnen, 
Parallel-Werke u. s. w. geregelt wird, so betreffen solche Vor- 
kehrungen diese wesentlichen Bestandteile eines schiffbaren Flus- 
ses, die Wasserstrasse als solche, und können daher nicht als 
eine besondere Anlage von dem Fluss selbst unterschieden wer- 
den. Dies ist auch die Ansicht fast aller Juristen, die sich mit 
dieser Frage beschäftigt haben, wie REHM, OTTO MAYER, BEST, 
SCHUMACHER, V. JAGEMANN, WITTMAACK und viele andere. Wenn 
man, wie PETERS will, alles, was durch Menschenhand an einem 
Fluss vorgenommen wird, als eine besondere Anstalt ansieht, so 
bleibt für den Fluss selbst nichts mehr übrig; er wird zu einem 
Agglomerat zahlloser besonderer Anstalten. 
Es liegt im Wesen der besonderen Anstalten, dass sie im
	        
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