Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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oder apodiktischer ist und dass der gegenwärtige Zustand vieler 
Wasserstrassen, insbesondere der Flüsse, nicht von Natur allein 
entstanden, sondern unter der Mitwirkung von menschlicher Tätig- 
keit hergestellt worden ist. Ein natürlicher Wasserlauf braucht 
kein wilder Wasserlauf zu sein. Es ist ein Sophisma, dem Be- 
griff „natürliche Wasserstrasse* den Begriff „Wasserstrasse im 
Naturzustande“ unterzuschieben. Ein Fluss hört nicht auf, eine 
natürliche Wasserstrasse zu sein, wenn seine Ufer befestigt, sein 
Bett von Schiffahrtshindernissen gereinigt und sein Lauf geregelt 
wird. Andererseits verliert ein Kanal nicht dadurch den Uha- 
rakter der künstlichen Wasserstrasse, dass ein Fluss zu seiner 
Speisung verwendet wird. Es kommt darauf an, ob der Weg, 
welchen die Wasserwellen nehmen, von Natur in das Land ein- 
geschnitten oder künstlich in das Land gegraben ist. Jeder Fluss 
ist eine natürliche und jeder Kanal eine künstliche Wasserstrasse. 
Ein Fluss kann durch Versiegung der Zuflüsse, durch Ver- 
schlammung oder andere Ereignisse aufhören, eine Wasserstrasse 
zu sein, und es kann vielleicht an seiner Stelle eine künstliche 
Wasserstrasse hergestellt werden; das ist aber kein Mittelding 
zwischen einer künstlichen und natürlichen Wasserstrasse, son- 
dern hier ist die natürliche Wasserstrasse verschwunden und eine 
künstliche neu hergestellt worden. Es mag vorkommen, dass es 
vom technischen Gesichtspunkt aus hie und da zweifelhaft wird, 
ob man es mit einer künstlichen oder natürlichen W asserstrasse 
zu tun hat, und in welche Kategorie ein solcher Fluss oder Kanal 
einzureihen ist. Es kommt alsdann darauf an, ob die mensch- 
liche Tätigkeit so überwiegend ist, dass der von Natur geschaffene 
Wasserlauf als Wasserstrasse für die Schiffahrt nicht mehr in 
Betracht kommt. Solche Fälle sind aber sicher äusserst selten. 
Bei den grossen deutschen Strömen kann ein solcher Zweifel nicht 
erhoben werden; sie hören nicht auf, natürliche Wasserstrassen 
zu sein durch Verbesserung ihres Laufes irgend welcher Art, 
mögen diese auch noch so kostspielig und bedeutend sein; denn 
Archiv für öffentliches Recht. XXI. 4. 33
	        
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