Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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der natürliche Wasserlauf bleibt stets das überwiegende, alle 
künstlichen Arbeiten und Anlagen weit überragende Moment. Mit 
Recht hat LönınG * hervorgehoben, dass, wenn ein Fluss durch 
Strombauten oder durch Regulierungen zu einer künstlichen 
Wasserstrasse würde, es in Deutschland natürliche Wasserstrassen 
überhaupt nicht gäbe. Denn alle Flüsse hätten ihre Eigenschaft, 
als Schiffahrtsweg zu dienen, ganz oder zum grossen Teil ver- 
loren, wenn nicht durch technische und künstliche Arbeiten die 
schädlichen Einwirkungen natürlicher Kräfte abgewendet worden 
wären. Die von der Reichsverfassung gemachte Unterscheidung 
natürlicher und künstlicher Wasserstrassen hätte gar keinen Sinn 
und wäre ohne praktische Bedeutung, wenn es keine natürlichen 
Wasserstrassen gäbe. Die Regulierung eines Stromes macht ihn 
nicht aus einer von der Natur geschaffenen zu einer künstlichen, 
d.h. durch Menschenwerk hergestellten Wasserstrasse, und es ist 
nach meiner Ansicht ganz gleichgültig, durch welche technischen 
Mittel die Regulierung erfolgt ist und einen wie grossen Nutzen 
sie für die Schiffahrt hat. Auch die Anlage von Stauwerken 
und Schleussen ist nicht imstande, einem Flusse den Charakter 
einer natürlichen Wasserstrasse zu nehmen. 
Man pflegt einen durch Stauwerke und Schleussen verbes- 
serten Fluss als einen kanalisierten zu bezeichnen und einem 
regulierten gegenüberzustellen. Aber auch ein in dieser Art 
kanalisierter Fluss ist im Sinne des Artikels 54 der Reichsver- 
fassung eine natürliche Wasserstrasse; denn ein Mittelding zwi- 
schen natürlichen und künstlichen Woasserstrassen ist in der 
Reichsverfassung nicht anerkannt. Nun ist es zwar bekannt, 
dass für die Befahrung kanalisierter Flüsse Abgaben erhoben 
werden, ohne dass man darin eine Verletzung der Reichsverfas- 
sung erblickt; indes das hat eine besondere Bewandtnis. Da der 
kanalisierte Fluss ohne Benutzung der Schleussen nicht befahren 
* In der Deutschen Juristenzeitung 1905 S. 278 fg.
	        
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