Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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werden kann und die Kosten der Kanalisation hauptsächlich in 
der Herstellung und Unterhaltung der Schleussen und Stauwerke 
bestehen, so sind die für die Befahrung des kanalisierten Flusses 
erhobenen Abgaben in Wahrheit Schleussengebühren. Auf den 
Namen, unter welchem sie erhoben werden, kann es nicht an- 
kommen. 
Wenn der Lauf eines Flusses durch einen Durchstich oder 
eine streckenweise Ablenkung verändert wird, so dass der von 
der Natur gegebene Wasserlauf auf einer bestimmten Strecke 
zur Schiffahrt nicht mehr brauchbar ist und die Regierung ihre 
Verpflichtung, ihn in brauchbarem Zustande zu erhalten, nicht 
weiter erfüllt, dann tritt dieser Durchstich an Stelle des 
natürlichen Wasserlaufes und wird ein integrierender Bestand- 
teil der natürlichen Wasserstrasse. An einer solchen Strecke ist 
die Erhebung von Befahrungsabgaben ausgeschlossen (WITTMAACK 
im Arch. f. öff. R., Bd. 19, S. 159). Daraus ergibt sich ferner 
noch eine andere Konsequenz. Da eine Wasserstrasse im Rechts- 
sinn entweder eine natürliche oder eine künstliche, aber niemals 
beides zugleich ist, so kann auch eine Vertiefung der Fahrrinne 
eines natürlichen Flusses nach Artikel 54 der Reichsverfassung 
kein Gegenstand einer Abgabenerhebung in der Art sein, dass 
diejenigen Schiffe, welche die vertiefte Rinne nicht benötigen, 
abgabenfrei bleiben, dagegen diejenigen, denen durch die Ver- 
tiefung die Fahrt ermöglicht wird, Befahrungsabgaben entrichten. 
Ein Strom kann nicht durch eine gedachte horizontale Ebene 
in zwei Teile zerlegt werden, von denen der obere eine natür- 
liche, der untere eine künstliche Wasserstrasse ist; die Wasser- 
strasse ist eine unteilbare Einheit. Ein Schiff kann nicht mit 
seinem oberen Teil in einer natürlichen, mit seinem unteren in 
einer künstlichen Wasserstrasse fahren, denn die Fortbewegung 
des Schiffes im Wasser ist ein einheitlicher Vorgang. Die Ver- 
tiefung schafft kein neues Strombett; unten fliesst der Rhein so 
gut wie oben; die Vorstellung, dass etwa der Rhein über einen 
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