Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 46 — 
Kanal hinwegfliesst, ist eine unnatürliche und überkünstliche, die 
man nicht in die Reichsverfassung hineintragen kann, ohne den 
Sinn zu fälschen. Verbesserungen des Fahrwassers machen aus 
einer natürlichen Wasserstrasse keine künstliche, gleichviel, ob 
sie an den Ufern, in der Mitte oder an der Sohle des Flusses 
vorgenommen werden, wenn nur der Weg der Wasserfluten der- 
selbe bleibt. Befahrungsabgaben auf den sogenannten regulierten 
Flüssen können sonach weder durch eine willkürliche Ausdeh- 
nung des Begriffes „besondere Anstalten“, noch durch eine will- 
kürliche Einschränkung des Begriffes „natürliche Wasserstrasse“ 
begründet werden. 
Aber selbst wenn man eine solche den geschichtlichen Grund- 
lagen und dem Wortlaut des Artikel 54 widersprechende Aus- 
legung für zulässig erachten wollte, so erhebt sich sofort eine 
neue Schwierigkeit. Die Gebühren dürfen die Unterhaltungs- und 
gewöhnlichen Herstellungskosten nicht übersteigen. Wie weit 
kann man da bei den einzelnen Strömen zurückgehen ? Sollen 
alle seit der Aufhebung der Flusszölle aufgewendeten Kosten 
zusammengerechnet und die Gebühren nach ihrer Gesamtsumme 
bemessen werden? Was gehört ferner zur Regulierung der 
Ströme? Vielleicht auch die der Nebenflüsse, Aufforstung der 
Gebirge, Stauung der Gebirgsbäche? Dies und vieles andere 
hat doch eine Einwirkung auf die Verbesserung des Fahrwassers. 
Soll doch sogar die Strompolizei zu den besonderen Anlagen ge- 
zählt werden, deren Kosten bei der Berechnung der Gebühren 
mit in Ansatz kommen können. Inwieweit sind ferner die Regu- 
lierungskosten zur Erleichterung der Schiffahrt und nicht für 
andere Interessen, der Landwirtschaft, der Verhütung von Ueber- 
schwemmungen, der Gewinnung kulturfähigen Landes, der Hy- 
giene und so weiter verwendet worden? Was sind endlich bei 
Flusskorrektionen die gewöhnlichen Herstellungskosten ? Gibt es 
solche bei Werken, von denen jedes einzelne eine Art für sich 
ist? Kann man da von einer Gewohnheit, von gewöhnlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.