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Kanal hinwegfliesst, ist eine unnatürliche und überkünstliche, die
man nicht in die Reichsverfassung hineintragen kann, ohne den
Sinn zu fälschen. Verbesserungen des Fahrwassers machen aus
einer natürlichen Wasserstrasse keine künstliche, gleichviel, ob
sie an den Ufern, in der Mitte oder an der Sohle des Flusses
vorgenommen werden, wenn nur der Weg der Wasserfluten der-
selbe bleibt. Befahrungsabgaben auf den sogenannten regulierten
Flüssen können sonach weder durch eine willkürliche Ausdeh-
nung des Begriffes „besondere Anstalten“, noch durch eine will-
kürliche Einschränkung des Begriffes „natürliche Wasserstrasse“
begründet werden.
Aber selbst wenn man eine solche den geschichtlichen Grund-
lagen und dem Wortlaut des Artikel 54 widersprechende Aus-
legung für zulässig erachten wollte, so erhebt sich sofort eine
neue Schwierigkeit. Die Gebühren dürfen die Unterhaltungs- und
gewöhnlichen Herstellungskosten nicht übersteigen. Wie weit
kann man da bei den einzelnen Strömen zurückgehen ? Sollen
alle seit der Aufhebung der Flusszölle aufgewendeten Kosten
zusammengerechnet und die Gebühren nach ihrer Gesamtsumme
bemessen werden? Was gehört ferner zur Regulierung der
Ströme? Vielleicht auch die der Nebenflüsse, Aufforstung der
Gebirge, Stauung der Gebirgsbäche? Dies und vieles andere
hat doch eine Einwirkung auf die Verbesserung des Fahrwassers.
Soll doch sogar die Strompolizei zu den besonderen Anlagen ge-
zählt werden, deren Kosten bei der Berechnung der Gebühren
mit in Ansatz kommen können. Inwieweit sind ferner die Regu-
lierungskosten zur Erleichterung der Schiffahrt und nicht für
andere Interessen, der Landwirtschaft, der Verhütung von Ueber-
schwemmungen, der Gewinnung kulturfähigen Landes, der Hy-
giene und so weiter verwendet worden? Was sind endlich bei
Flusskorrektionen die gewöhnlichen Herstellungskosten ? Gibt es
solche bei Werken, von denen jedes einzelne eine Art für sich
ist? Kann man da von einer Gewohnheit, von gewöhnlichen