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akte, Artikel 12, Absatz 3, hinsichtlich des Kongo und Artikel
27, Absatz 1, hinsichtlich des Niger. Es wäre auch unbegreiflich
gewesen, dass die Regierungen der Rheinuferstaaten, nachdem
die Befreiung des Rheins von allen Befahrungsabgaben in allen
Staaten tatsächlich erreicht war, bei dem völkerrechtlichen Akte,
welcher diesen Zustand gegen die einseitige Abänderung eines
dieser Staaten sicherstellen sollte, die Wiedereinführung von
solchen Abgaben gestattet haben sollten. Vorbehalten ist nur
im Artikel 27 der Rheinschiffahrtsakte die Erhebung eines Ent-
geltes zur Bestreitung der notwendigen Unterhaltungs- und Be-
aufsichtigungskosten der nötigen Einrichtungen zur Erleichterung
der Ein- und Ausladung und zur Niederlegung der Waren, aber
nur so weit, als von den Anstalten wirklich Gebrauch gemacht
wird. Man wird kaum bestreiten können, dass die „nötigen
Einrichtungen“ den „besonderen Anstalten“ des Artikels 54 der
Reichsverfassung entsprechen und den Gegensatz bilden zu den
im Artikel 3 der Akte verbotenen Befahrungsabgaben. Hätte
man Gebühren für die Vertiefung der Fahrrinne oder für Korrek-
tionen der Wasserstrasse zulassen wollen, so hätte man sie im
Artikel 27 nicht mit Stillschweigen übergehen können. Weder
die Friedensverträge, noch die Rheinschiffahrtsakte machen einen
Unterschied zwischen Seeschiffen und Binnenfahrzeugen. S$ie
finden auf beide gleichmässig Anwendung. Wenn also Seeschiffe
den Rhein aufwärts bis in das Bundesgebiet fahren, so kommen
auf sie die Bestimmungen der Rheinschiffahrtsakte ebenso wie
auf Flussschiffe zur Anwendung. Der Gegensatz zwischen Absatz
3 und Absatz 4 des Artikels 54 der Reichsverfassung kommt bei
der Befahrung des Rheins nicht in Betracht.
Durch die Friedensverträge von 1866 und die Rheinschif-
fahrtsakte ist unter den Kontrahenten ein spezielles vertrags-
mässiges Rechtsverhältnis begründet worden, welches durch die
Reichsverfassung auch hinsichtlich der deutschen Rheinuferstaaten
nicht beseitigt worden ist. Denn die Reichsverfassung beschränkt