Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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die Vertragsfreiheit der Einzelstaaten nur insoweit, dass ihre 
Verträge nicht gegen Reichsgesetze verstossen oder in die aus- 
schliessliche Zuständigkeit des Reiches eingreifen dürfen. Daher 
sind auch die zwischen Preussen und den anderen Rheinufer- 
staaten vor Gründung des Reiches abgeschlossenen Verträge in 
Geltung geblieben, soweit sie nicht der Reichsverfassung wider- 
sprechen. Selbst wenn ein Reichsgesetz die Einführung von 
Befahrungsabgaben auf den regulierten Strömen erlauben würde 
oder man Artikel 54, Absatz 4, in diesem Sinne auslegen dürfte, 
würde die vertragsmässige Verpflichtung der Rheinuferstaaten, 
von dieser Erlaubnis keinen Gebrauch zu machen, fortbestehen. 
Nur wenn ein Reichsgesetz die Erhebung von Befahrungsabgaben 
auf den regulierten Flüssen oder speziell auf dem Rhein befehlen 
würde, müssten die deutschen Staaten diese Anordnung befolgen. 
Dagegen können die Einzelstaaten gegen das im Artikel 54 Ab- 
satz 4 enthaltene Verbot, Befahrungsabgaben durch Verein- 
barungen, welche sie untereinander schliessen, nicht ein- 
führen und — selbst wenn dieses Verbot nicht entgegenstehen 
würde — sich von den durch die Rheinschiffahrtsakte übernom- 
menen Verpflichtungen nicht ohne die Zustimmung aller der- 
jenigen Staaten lossagen, welche diesen Staatsvertrag abge- 
schlossen haben. 
Für die Schiffahrt auf der Elbe ergibt sich das gleiche Re- 
sultat. Ausser dem bereits erwähnten Vertrage mit Oesterreich 
kommt für das Gebiet des ehemaligen Königreichs Hannover 
der Vertrag vom 22. Juni 1861 über die Aufhebung des Stader 
Zolles in Betracht. Der Vertrag ist abgeschlossen zwischen 
Hannover und siebzehn Staaten, zu denen fast alle Seeschiffahrt 
treibenden Staaten Europas gehören. Sie alle haben zu der 
Abfindungssumme von fast 3000000 Talern, welche Hannover 
erhielt, nach Verhältnis beigetragen. In dem Vertrage ver- 
pflichtete sich Hannover, an Stelle des aufgehobenen Zolles 
keinerlei neue Abgabe, von welcher Natur sie sei, auf das Schiff
	        
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