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meister beigegeben: die Römer und die Franzosen.
Vor zwanzig Jahren, als meinem Versuch, die Mannigfaltig-
keit des Verwaltungsaktes darzulegen, der „machtvolle einheitliche
Begriff des Befehles“ in den Weg gestellt werden sollte, mussten
mir die contrats administratifs und die pacta censoria zu Hilfe
kommen, beides obrigkeitliche Verfügungen und doch ob ihrer
äusseren Vertragsgestalt von der starren Form des Befehls so
weit entfernt als möglich !. Seitdem ist der wichtige Prozess der
Differenzierung gewaltig vorwärts geschritten. Auch mein ver-
ehrter Gegner von damals zählt jetzt in seinem Staatsrecht des
deutschen Reichs so vielerlei Arten von Verfügungen auf, dass
das System der Rechtsgeschäfte des Zivilrechts sein vollwertiges
Seitenstück darin finden mag.
Auch heute noch allerdings sind wir mit der Entfaltung
der Rechtsinstitute unseres Verwaltungsrechts zu keinem rechten
Abschluss gekommen und der Punkt, an dem die Sache stockt,
lässt sich wieder mit voller Genauigkeit bezeichnen: es ist das
öffentliche Sachenrecht, vor allem die führende Idee,
das Öffentliche Eigentum. FLEINER bemerkte jüngst in seiner
Tübinger Antrittsvorlesung ganz mit Recht: ich hätte gerade mit
dieser Lehre keinen völligen Erfolg gehabt?. Wären es bloss
meine Gedanken, so würde ich gerne sagen: sie werden eben
nicht richtig sein. Aber so ist es nicht; ich vertrete wieder nur
die Gedanken derselben grossen Vorbilder, die ich vor zwanzig
Jahren angerufen habe.
Worum handelt es sich?. Um ein öffentlichrecht-
! Arch, f. öff. R. II S. 155 (LABAnD); Arch. f. öff. R. III S. 1 ff, (Zur
Lehre vom öffentlich-rechtlichen Vertrage).
?2 LABanD St.R. d. deutsch. Reichs II S, 179.
3 FLEINER, Die Umbildung zivilrechtlicher Institute durch das öffent-
liche Recht S. 16. Diese Abhandlung gibt einen ganz vortreffllichen Ueber-
blick der Entwicklung unseres Verwaltungsrechtes, klar und tiefgehend
zugleich.