Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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meister beigegeben: die Römer und die Franzosen. 
Vor zwanzig Jahren, als meinem Versuch, die Mannigfaltig- 
keit des Verwaltungsaktes darzulegen, der „machtvolle einheitliche 
Begriff des Befehles“ in den Weg gestellt werden sollte, mussten 
mir die contrats administratifs und die pacta censoria zu Hilfe 
kommen, beides obrigkeitliche Verfügungen und doch ob ihrer 
äusseren Vertragsgestalt von der starren Form des Befehls so 
weit entfernt als möglich !. Seitdem ist der wichtige Prozess der 
Differenzierung gewaltig vorwärts geschritten. Auch mein ver- 
ehrter Gegner von damals zählt jetzt in seinem Staatsrecht des 
deutschen Reichs so vielerlei Arten von Verfügungen auf, dass 
das System der Rechtsgeschäfte des Zivilrechts sein vollwertiges 
Seitenstück darin finden mag. 
Auch heute noch allerdings sind wir mit der Entfaltung 
der Rechtsinstitute unseres Verwaltungsrechts zu keinem rechten 
Abschluss gekommen und der Punkt, an dem die Sache stockt, 
lässt sich wieder mit voller Genauigkeit bezeichnen: es ist das 
öffentliche Sachenrecht, vor allem die führende Idee, 
das Öffentliche Eigentum. FLEINER bemerkte jüngst in seiner 
Tübinger Antrittsvorlesung ganz mit Recht: ich hätte gerade mit 
dieser Lehre keinen völligen Erfolg gehabt?. Wären es bloss 
meine Gedanken, so würde ich gerne sagen: sie werden eben 
nicht richtig sein. Aber so ist es nicht; ich vertrete wieder nur 
die Gedanken derselben grossen Vorbilder, die ich vor zwanzig 
Jahren angerufen habe. 
Worum handelt es sich?. Um ein öffentlichrecht- 
! Arch, f. öff. R. II S. 155 (LABAnD); Arch. f. öff. R. III S. 1 ff, (Zur 
Lehre vom öffentlich-rechtlichen Vertrage). 
?2 LABanD St.R. d. deutsch. Reichs II S, 179. 
3 FLEINER, Die Umbildung zivilrechtlicher Institute durch das öffent- 
liche Recht S. 16. Diese Abhandlung gibt einen ganz vortreffllichen Ueber- 
blick der Entwicklung unseres Verwaltungsrechtes, klar und tiefgehend 
zugleich.
	        
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