Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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hat dies gerade für das öffentliche Eigentum genauer beschrieben. 
„Auch wo der populus als Subjekt von Eigentum erscheint, sagt 
er, ist es zwar nicht der populus als Inhaber eines imperium über 
die Bürger, aber immer die von den Privatpersonen begrifflich 
verschiedene publica persona xat’ &&oxrjv, welche in Frage kommt. ..* 
„Res publica in diesem Sinne sind nicht bloss quae publico 
usui relictae sunt, sondern auch quae in pecunia populi sunt. 
Das entspricht der republikanischen Anschauung, die zwi- 
schen dem Staat als politischem Machthaber und dem Staat als 
Subjekt gewöhnlicher Privatrechte nicht unterscheidet.“ Auch 
das Eigentum des populus an Sachen, die nicht im Gemeinge- 
brauch sind, unterscheidet sich charakteristisch von dem Eigen- 
tum der Privaten; auch sie sind extra commercium: keine actio 
finium regundorum mit angrenzenden Grundstücken von Priva- 
ten, die Censoren machen das nach Verwaltungsrecht; keine 
actio aquae pluviae arcendae gegen das staatliche Grundstück; 
keine Anwendbarkeit der privatrechtlichen Ordnung für Ueber- 
hang und Ueberfall, keine privaten Servitutrechte — dafür „quasi- 
servitutorische Befugnisse“, welche den Einzelnen durch Verfügung 
der Magistrate eingeräumt werden können’. 
Nun so ungefähr sagen wir es ja auch, nur mit ein bischen 
andern Worten und zwar, wie mir scheint, deutlicher und ein- 
facher. 
Die weitere Entwicklung hat dann freilich davon abgeführt. 
Der erste Schritt geschah schon im alten römischen Reich 
selbst. Mit Einführung des Prinzipats und Aufkommen des 
damit verbundenen Fiskusbegriffes eröffnete sich die Mög- 
lichkeit, das gewöhnliche Zivilrecht auch auf Sachen anzuwenden, 
welche staatlichen Zwecken dienen. Die res fiscales, die kaiser- 
lichen Sachen, werden wenigstens zum Teil so behandelt®. Wo 
— 
  
"2.2.0.8 4. 
°1.284D.48,8: res enim fiscales quasi propriae et privatae Prin- 
cipis sunt.
	        
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