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Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das bedeutet die Unmög-
lichkeit desalten privatrechtlich gedachtenjus
singulare der öffentlichen Sachen. Stünden sie,
wie bei den Römern und Franzosen, ausserhalb der zivilrechtlichen
Rechtsordnung, so ginge das Bürgerliche Gesetzbuch an ihnen
vorbei; denn für öffentlich-rechtliche Dinge etwas zu ordnen, hat
es sich ja geradezu ängstlich gehütet. So aber sind sie mit
erfasst.
Nun müsste das einfach ertragen werden, wenn es sich bloss
darum handelte, festgewurzelte Anschauungen und liebgewordene
Vorstellungsweisen zu beseitigen. Das sind Preise, die man immer
zahlen muss für die Wohltat umfassender Neuregelungen. Aber
so ist es nicht. Sachliche Interessen sind in Frage. Das Zweck-
mässigkeitsgefühl sträubt sich dagegen, dass so wichtige
Einrichtungen künftig abhängig werden sollen von den Zufällig-
keiten zivilrechtlicher Rechtsbegründungen und prozessualer Vor-
wirkungen. Man konnte gespannt sein, wie unsere zivilrechtliche
Doktrin sich mit diesem Konflikte abfinden würde.
Sie ist verschiedene Wege gegangen.
Der einfachste und geradeste ist ja der, ruhig die Folgerung
zu ziehen und zu sagen: fiat justitia pereat mundus. Davor muss
man als guter Jurist immer Achtung haben. So verfährt WIND-
SCHEID-Kıpp, Lehrbuch der Pandektenrechts 1906. Eine ein-
gehende Erörterung der Wirkung des BGB. führt hier zu dem uner-
freulichen Endergebnis: „der besondere privatrechtliche Schutz sol-
cher Sachen, wie ihn das gemeine Recht kannte, besteht nicht
mehr“ 12,
Im Gegensatz dazu glaubte BIERMANN, Giessener Rektorats-
programm 1905 13 die bisherige Ordnung auf eine sehr einfache
Weise. retten zu können. Das Eigentum an der öffentlichen
Sache ist, wie er gegen mich und LAYER festhält, streng privat-
ı2 Bd. I 8 147.
18 Die öffentlichen Sachen $. 89 ff. ($ 7, II).