Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das bedeutet die Unmög- 
lichkeit desalten privatrechtlich gedachtenjus 
singulare der öffentlichen Sachen. Stünden sie, 
wie bei den Römern und Franzosen, ausserhalb der zivilrechtlichen 
Rechtsordnung, so ginge das Bürgerliche Gesetzbuch an ihnen 
vorbei; denn für öffentlich-rechtliche Dinge etwas zu ordnen, hat 
es sich ja geradezu ängstlich gehütet. So aber sind sie mit 
erfasst. 
Nun müsste das einfach ertragen werden, wenn es sich bloss 
darum handelte, festgewurzelte Anschauungen und liebgewordene 
Vorstellungsweisen zu beseitigen. Das sind Preise, die man immer 
zahlen muss für die Wohltat umfassender Neuregelungen. Aber 
so ist es nicht. Sachliche Interessen sind in Frage. Das Zweck- 
mässigkeitsgefühl sträubt sich dagegen, dass so wichtige 
Einrichtungen künftig abhängig werden sollen von den Zufällig- 
keiten zivilrechtlicher Rechtsbegründungen und prozessualer Vor- 
wirkungen. Man konnte gespannt sein, wie unsere zivilrechtliche 
Doktrin sich mit diesem Konflikte abfinden würde. 
Sie ist verschiedene Wege gegangen. 
Der einfachste und geradeste ist ja der, ruhig die Folgerung 
zu ziehen und zu sagen: fiat justitia pereat mundus. Davor muss 
man als guter Jurist immer Achtung haben. So verfährt WIND- 
SCHEID-Kıpp, Lehrbuch der Pandektenrechts 1906. Eine ein- 
gehende Erörterung der Wirkung des BGB. führt hier zu dem uner- 
freulichen Endergebnis: „der besondere privatrechtliche Schutz sol- 
cher Sachen, wie ihn das gemeine Recht kannte, besteht nicht 
mehr“ 12, 
Im Gegensatz dazu glaubte BIERMANN, Giessener Rektorats- 
programm 1905 13 die bisherige Ordnung auf eine sehr einfache 
Weise. retten zu können. Das Eigentum an der öffentlichen 
Sache ist, wie er gegen mich und LAYER festhält, streng privat- 
  
ı2 Bd. I 8 147. 
18 Die öffentlichen Sachen $. 89 ff. ($ 7, II).
	        
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