Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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wie es SEYDEL nennt?!, dass alles was vermögensrecht- 
lich ist, privatrechtlich sein müsse; da kommt eben alsbald der 
Fiskus ins Spiel und der ist privatrechtlich zu behandeln. Die- 
selbe Anschauung steckt aber auch hinter dem Vorwurf, den 
GIERKE der Lehre vom öffentlichen Eigentum macht. „Es ist 
nicht abzusehen, sagt er, welcher Gewinn daraus erwachsen soll, 
wenn hier die überall sonst durchgeführte Scheidung von Hoheits- 
recht und Privatrecht aufgegeben wird“ 3?, Die Scheidung zwi- 
schen öffentlichem und Zivilrecht kann nicht schärfer durchge- 
führt werden, als es die Lehre vom öffentlichen Eigentum tut. 
Was GIERKE vermisst, ist im Grunde doch nur die Scheidung 
zwischen dem allein eigentumsfähigen und nach Privatrecht zu 
beurteilenden Fiskus und dem nur Hoheitsrechte ausübenden 
Staate. 
Nicht anders ist es mit einer Lehre, die sich als ganz mo- 
dern ausgeben möchte und von sehr hoch zu schätzenden Autori- 
täten vertreten wird, mit der Scheidung nach imperium und 
dominium. Sie findet sich in aller Schärfe schon bei War- 
PÄuS: nur der Staat hat imperium, dagegen nur der Fiskus do- 
minium°?, Für den engen Gedankenkreis der Fiskuslehre trifft 
das zu. Deshalb darf man aber doch nicht diese Formel ver- 
pflanzen wollen auf den Boden des einheitlich gedachten Staates, 
um damit den Massstab zu gewinnen, dass er öffentlichrechtlich 
nur handelt, wo er befiehlt, privatrechtlich immer, wo er seine 
Gewalt dinglich wirken lässt. Beides ist ja tatsächlich nicht 
richtig. Man muss im Bann der Fiskuslehre stehen, um hier 
  
  
91 Grundzüge einer allg. St.Lehre S. 38. 
9? Deutsch. Priv.R. II S. 21 Note 5. 
98 a. a. 0. S. 95. — Neuerdings hat vor allem JELLINEK diese Unter- 
scheidung stark betont: Verw.Arch. 16 S. 40 ff.; Allg. St.R. 18.386. LAYER 
ist im Anschluss an ihn so durchdrungen gewesen von der Wichtigkeit 
dieses Gegensatzes, dass er in wohlmeinender Absicht ihn auch bei mir 
wieder finden wollte (Prinzipien des Enteignungsrechts S. 131, S. 645, S. 647), 
wogegen ich mich dann im Arch. f. öff, R. XVII S. 452 verwahrte,
	        
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