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wie es SEYDEL nennt?!, dass alles was vermögensrecht-
lich ist, privatrechtlich sein müsse; da kommt eben alsbald der
Fiskus ins Spiel und der ist privatrechtlich zu behandeln. Die-
selbe Anschauung steckt aber auch hinter dem Vorwurf, den
GIERKE der Lehre vom öffentlichen Eigentum macht. „Es ist
nicht abzusehen, sagt er, welcher Gewinn daraus erwachsen soll,
wenn hier die überall sonst durchgeführte Scheidung von Hoheits-
recht und Privatrecht aufgegeben wird“ 3?, Die Scheidung zwi-
schen öffentlichem und Zivilrecht kann nicht schärfer durchge-
führt werden, als es die Lehre vom öffentlichen Eigentum tut.
Was GIERKE vermisst, ist im Grunde doch nur die Scheidung
zwischen dem allein eigentumsfähigen und nach Privatrecht zu
beurteilenden Fiskus und dem nur Hoheitsrechte ausübenden
Staate.
Nicht anders ist es mit einer Lehre, die sich als ganz mo-
dern ausgeben möchte und von sehr hoch zu schätzenden Autori-
täten vertreten wird, mit der Scheidung nach imperium und
dominium. Sie findet sich in aller Schärfe schon bei War-
PÄuS: nur der Staat hat imperium, dagegen nur der Fiskus do-
minium°?, Für den engen Gedankenkreis der Fiskuslehre trifft
das zu. Deshalb darf man aber doch nicht diese Formel ver-
pflanzen wollen auf den Boden des einheitlich gedachten Staates,
um damit den Massstab zu gewinnen, dass er öffentlichrechtlich
nur handelt, wo er befiehlt, privatrechtlich immer, wo er seine
Gewalt dinglich wirken lässt. Beides ist ja tatsächlich nicht
richtig. Man muss im Bann der Fiskuslehre stehen, um hier
91 Grundzüge einer allg. St.Lehre S. 38.
9? Deutsch. Priv.R. II S. 21 Note 5.
98 a. a. 0. S. 95. — Neuerdings hat vor allem JELLINEK diese Unter-
scheidung stark betont: Verw.Arch. 16 S. 40 ff.; Allg. St.R. 18.386. LAYER
ist im Anschluss an ihn so durchdrungen gewesen von der Wichtigkeit
dieses Gegensatzes, dass er in wohlmeinender Absicht ihn auch bei mir
wieder finden wollte (Prinzipien des Enteignungsrechts S. 131, S. 645, S. 647),
wogegen ich mich dann im Arch. f. öff, R. XVII S. 452 verwahrte,