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Weg, 1902, mit HATSCHEK an wissenschaftlichem Art nicht zu
vergleichen, aber herrschende Strömungen und Richtungen mit
einer gewissen dilettantischen Unbefangenheit wiederspiegelnd ;
das hat ja auch seinen Wert®®. Der Staat mit seinen Hoheits-
rechten „ist streng zu scheiden vom Fiskus“, der als juristische
Person die vermögensrechtliche Stellung einer Privatperson hat,
während der Staat ausserhalb und über dem Privatrecht steht.
„Der Staat ist an und für sich nur eins, aber gewissermassen
ene Zwei-Einigkeit, deren einer Teil, das Gewand des
Privatmannes anlegend, in dessen Sphäre, das bürgerliche Recht,
hinabgestiegen ist“ ®,. Ihr naht euch wieder, schwankende Ge-
stalten! Aber was wird bei dieser Auffassungsweise aus der
öffentlichen Sache? Einfach was werden muss. Der öffentliche
Weg steht unter der „Polizeiherrschaft“ des Staates und soweit
diese reicht, ist Privatrecht ausgeschlossen. Das selbstverständlich
privatrechtliche Eigentum am Wegeboden, das einem Privatmann,
einer Gemeinde, dem Staat als Fiskus zustehen mag, ist für den
Begriff gleichgültig. Der die Polizeiherrschaft darüber ausübende
Staat kann es nicht ersitzen, da er eigentumsunfähig ist. Ent-
eignet er den Wegeboden, so erlischt allerdings das bisherige
Eigentum, aber nicht zu Gunsten des Staates, der nicht Eigen-
tümer sein kann, sondern die Sache wird res nullius ®, Auch
das sind bekannte Dinge.
% Die Schrift bildet Heft XVII der von EBERING herausgegebenen
„Rechts- und staatswissenschaftlichen Studien“. Der volle Titel lautet:
Der öffentliche Weg. Versuch einer Darstellung des Begriffes nach dem
heutigen preussischen und französischen Recht. Von Dr. jur. M. von EscH-
STRUTT, Oberleutnant im Reitenden Feldjägerkorps, Forstassessor. In der
Vorrede beruft sich der Verfasser vor allem auf Eindrücke, die er zur
Zeit seiner Kommandierung an die deutsche Botschaft in Paris em-
pfangen hat.
% a. a. 0. S. 28.
ea. a. O. S.17, 8. 28, S. 43, 8.45. — Neu ist die Behandlung
des französischen Rechts. Die Idee des domaine public d. h. der Ver-
schmelzung von Polizeiherrschaft und Eigentum erscheint ESCHSTRUTT in der