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Abschnitts, in welchem die begrifflichen Grundlinien zu zeichnen
versucht sind, eine gewisse Selbständigkeit nicht zu vermeiden.
Mit Absicht wurden gelegentlich der Schilderung des positiven
Rechts ım zweiten Abschnitt alle theoretischen Betrachtungen
ausgeschieden und im ersten Abschnitt behandelt. Es erschien
dies notwendig, um die Uebersicht über die ohnedies komplizierten
Rechtsverhältnisse in der Pfalz nach Möglichkeit zu wahren.
Auf diese Weise war es möglich, die Ergebnisse der theoretischen
Untersuchung bei der Beurteilung des positiven Rechts überall
an geeigneter Stelle zu verwerten. Im dritten Abschnitt wurde
dann schliesslich untersucht, ob nicht innere Gründe für die
Berechtigung sprechen, die Anlieger zur Zahlung von Trottoir-
beiträgen heranzuziehen.
I. Begriffliches.
Die nachstehenden Untersuchungen beschäftigen sich mit
der Frage der Heranziehung der Adjazenten zu Trottoirbei-
trägen. Unter Trottoirbeiträgen im Sinne der folgenden Dar-
stellung sind diejenigen finanziellen Leistungen zu verstehen,
welche den Adjazenten zwecks Unterhaltung des Trottoirs
an bereits fertiggestellten, bestehenden Stras-
sen aufgebürdet werden. Darnach scheiden alle Beiträge aus,
welche für Herstellung der Trottoirs bei anzulegenden oder
noch nicht vollendeten Strassen erhoben werden, denn diese ge-
hören begrifflich zu den Strassenbeiträgen, die sich ja, wie in
einem späteren Kapitel ausgeführt werden soll, von den Trottoir-
beiträgen in mancher Beziehung wesentlich unterscheiden.
Diese Verpflichtung zur Unterhaltung der Trottoirs an be-
stehenden Strassen wird den Adjazenten herkömmlich durch
Polizeiverordnung aufgelegt. Die Polizeibehörde erklärt eben die
Ausbesserung der Trottoirs im Interesse der Verkehrssicherheit
für notwendig. Sie hält sich daher, im Hinblick auf das ihr
delegierte Verordnungsrecht für berufen, im Wege der Polizei-