Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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des innern Staatswesens gerichtet ist. Die Beförderung des 
Gemeinwohls geht mithin über diese Tätigkeit hinaus®. Den 
Uebergang zur modernen Auffassung bildet L. v. STEIN. Nach 
ihm ist Polizei nicht ein besonderer Teil der Verwaltung, son- 
dern überhaupt der gesamten Verwaltung immanent®, Sie ist 
in jedem Teile der Verwaltung vorhanden, sie ist eben die 
negative Seite der Verwaltungs-Tätigkeit. Ihre Aufgabe besteht 
darin, den Einzelnen vor den ihn umgebenden Gefahren zu 
schützen. Grehen diese Gefahren von Naturkräften aus, dann 
äussert sich die polizeiliche Tätigkeit in der Herstellung schützen- 
der Einrichtungen; sind es dagegen menschliche Kräfte, welche 
diese Gefahren verursachen, dann stellt die Zwangsgewalt der 
Polizei die überschrittene Grenze wieder her. 
Schon vorher hatte BLUNTSCHLI in der Zwangsgewalt ein 
durchschlagendes Begriffsmerkmal gefunden und kann in diesem 
Sinne als der Begründer der jetzt herrschenden Theorie ange- 
sehen werden. Nach ihm ist die Polizei in ganz besonderem 
Sinne Gewalt’. Ihre Aufgabe ist die obrigkeitliche Sorge (auf 
dem Gebiete der inneren Verwaltung) als befehlende und ver- 
bietende, als eingreifende Staatsgewalt. Die Zwangsgewalt ist 
also das notwendige Erfordernis jeder polizeilichen Tätigkeit, 
wo dieser Zwang nicht Platz greift, ist die Verwaltung nicht 
Polizei, sondern öffentliche Pflege. „Nur wo Zwang zulässig 
ist —“ sagt Medicus® „spricht man von Polizei“. 
LoEnInG ® bezeichnet als Polizei diejenige Tätigkeit der 
Staatsgewalt auf dem Gebiete der inneren Verwaltung, welche 
°5 Teber die Weiterbildung dieser Lehre durch Soden vergl. die schon 
zitierten Quellen. 
® L. v. Stein, Die Verwaltungslehre 1866 Bd. II S. 65. 
” BLuntscauı, Allg. Staatsrecht 1851 S. 457. 
® 8. BLUNTSCHLIs Staatswörterbuch in drei Bänden bearbeitet von 
LoEnInG Art. „Polizei“ Bd. III S. 63 ft. 
° LoEnınG, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts 1884 S. 8.
	        
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