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mit einem Zwang gegen Personen verbunden ist. Von dieser
Polizei auf dem Gebiete der innern Verwaltung unterscheidet er
noch Sicherheitspolizei und gerichtliche Polizei.
Demgegenüber hat OTTO MAYER!’ hervorgehoben, dass auf
dem Gebiete der inneren Verwaltung in vielen Fällen ein Zwang
zur Anwendung kommt, der nicht Gewalt ist. Er sieht in der
Polizei „die Staatstätigkeit zur Abwehr von Störungen für die
gute Ordnung des Gemeinwesens aus dem Einzeldasein mit
obrigkeitlicher Gewalt“. Aehnlich definiert SEYDEL !!: „Polizei
ist Zwangsgewalt, Recht des Gebietens und Verbietens zum
Schutze öffentlicher Interessen“. Der SEeyYpELschen Formulie-
rung dürfte vor der OTTo MAvErschen noch der Vorzug zu
geben sein.
Ist also noch heute der Begriff der Polizei ein in der
Literatur keineswegs fest umgrenzter, so gilt das noch in viel
höherem Masse von dem Begriff der Wegepolizei. Dieser Be-
griff ist in der Wissenschaft überhaupt vernachlässigt worden;
man hat sich einfach mit der Tatsache abgefunden, dass die
Polizei sich über die ganze Verwaltung erstreckt und dass auf
jedes Gebiet der Verwaltung dieser Begriff der Polizei in ana-
loger Weise anzuwenden sei.
Dabei hat man jedoch nicht für den Begriff der Wegepolizei
die sich aus dem Begriff der Polizei mit Notwendigkeit ergeben-
den Konsequenzen gezogen. Denn man hätte dann niemals in
die Lage kommen können, z. B. die Verpflichtung zum Bau oder
Unterhalt einer Strasse, eine ganz offenbar verwal-
tungspflegliche Massnahme, als einen Bestandteil
der Wegepolizei zu bezeichnen. Gerade hier, auf diesem Gebiete
zeigt sich, dass man noch heute geneigt ist, in die älteren An-
schauungen zurückzufallen, oder besser gesagt, dass man noch
' Otto MAYER, Deutsches Verw.Recht Bd. I S. 209 Note 12.
1 SpYDEL: Bayrisches Staatsrecht, 2. Aufl. Bd. III S. 307. Vergl. auch:
BIERMANN, Privatrecht und Polizei in Preussen 8. 6 ff.