Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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mit einem Zwang gegen Personen verbunden ist. Von dieser 
Polizei auf dem Gebiete der innern Verwaltung unterscheidet er 
noch Sicherheitspolizei und gerichtliche Polizei. 
Demgegenüber hat OTTO MAYER!’ hervorgehoben, dass auf 
dem Gebiete der inneren Verwaltung in vielen Fällen ein Zwang 
zur Anwendung kommt, der nicht Gewalt ist. Er sieht in der 
Polizei „die Staatstätigkeit zur Abwehr von Störungen für die 
gute Ordnung des Gemeinwesens aus dem Einzeldasein mit 
obrigkeitlicher Gewalt“. Aehnlich definiert SEYDEL !!: „Polizei 
ist Zwangsgewalt, Recht des Gebietens und Verbietens zum 
Schutze öffentlicher Interessen“. Der SEeyYpELschen Formulie- 
rung dürfte vor der OTTo MAvErschen noch der Vorzug zu 
geben sein. 
Ist also noch heute der Begriff der Polizei ein in der 
Literatur keineswegs fest umgrenzter, so gilt das noch in viel 
höherem Masse von dem Begriff der Wegepolizei. Dieser Be- 
griff ist in der Wissenschaft überhaupt vernachlässigt worden; 
man hat sich einfach mit der Tatsache abgefunden, dass die 
Polizei sich über die ganze Verwaltung erstreckt und dass auf 
jedes Gebiet der Verwaltung dieser Begriff der Polizei in ana- 
loger Weise anzuwenden sei. 
Dabei hat man jedoch nicht für den Begriff der Wegepolizei 
die sich aus dem Begriff der Polizei mit Notwendigkeit ergeben- 
den Konsequenzen gezogen. Denn man hätte dann niemals in 
die Lage kommen können, z. B. die Verpflichtung zum Bau oder 
Unterhalt einer Strasse, eine ganz offenbar verwal- 
tungspflegliche Massnahme, als einen Bestandteil 
der Wegepolizei zu bezeichnen. Gerade hier, auf diesem Gebiete 
zeigt sich, dass man noch heute geneigt ist, in die älteren An- 
schauungen zurückzufallen, oder besser gesagt, dass man noch 
' Otto MAYER, Deutsches Verw.Recht Bd. I S. 209 Note 12. 
1 SpYDEL: Bayrisches Staatsrecht, 2. Aufl. Bd. III S. 307. Vergl. auch: 
BIERMANN, Privatrecht und Polizei in Preussen 8. 6 ff.
	        
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