Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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nicht vermocht hat, sich aus diesen älteren Vorstellungen gänz- 
lich herauszuarbeiten. 
Vor allem ist hier festzuhalten, dass das wesentlichste Be- 
griffsmerkmal der Polizei die Zwangsgewalt ist. Wo kein Zwang, 
da keine Polizei!?. Zwangsgewalt hat aber ein Untertanenver- 
hältnis zur Voraussetzung. Die Polizei regelt nur Beziehungen 
zwischen dem Untertan und dem befehlenden Staate, sie erzwingt 
den dem Staate schuldigen Gehorsam. Wo aber kein Unter- 
tanenverhältnis besteht, kann selbstverständlich von Polizei gar 
nicht gesprochen werden. Daraus ergibt sich, dass wenn z. B. 
die Kreisregierung die Gemeinde auffordert, der ihr obliegenden 
Verpflichtung zum Bau oder Unterhalt einer Strasse nachzu- 
kommen, dies mit Wegepolizei gar nichts zu tun hat. Denn hier 
fehlt ja das Untertanenverhältnis, die notwendigste Voraussetzung 
einer Zwangsgewalt.e Das Verhältnis des Staates zu seinen 
Selbstverwaltungskörpern ist doch im vorliegenden Falle lediglich 
ein aufsichtliches, die Gemeinde, welche ihren Verpflichtungen 
nicht nachkommt, wird im staatsaufsichtlichen Verfahren dazu 
angehalten !?, 
Dieser Umstand, der offenbar bisher völlig übersehen wurde, 
hat eine ganze Reihe falscher Konsequenzen mit sich gebracht. 
Man hat bisher durchweg angenommen, dass die Wegepolizei- 
behörde auf die Beschaffenheit, Breite, Steigung etc. der Wege 
ı2 Das will allerdings BorRnHAK (Verwalt.Archiv Bd. V S. 146) nicht 
zugeben. Er meint, nicht der Zwang sei der Polizei eigentümlich, sondern 
die tatsächliche Anordnung. Die Polizei könne ihre Tätigkeit auch durch 
andere Mittel, z. B. Bitten, Raten etc. entfalten. Damit verkennt jedoch 
BORNHAK das wichtigste Begrifismerkmal der Polizei. Denn hinter diesem 
Bitten, Raten etc. steht immer die Möglichkeit der Anwendung von 
Zwangsgewalt und das ist doch das Charakteristische. 
18 Diese Aufsicht des Staates über den eigenen Wirkungskreis der Ge- 
meinden geht dahin, dass die Gemeinden ihre eigenen Lebensaufgaben auch 
tatsächlich erfüllen. Vergl. Preuss, Das städtische Amtsrecht in Preussen. 
1902 S. 160.
	        
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