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Das hat aber die Verwaltung gar nicht nötig. „Ja, noch
mehr“, sagt OTTO MAYER, „Wo gesetztes Recht fehlt, da ist
dies so gewollt und soll ordentlicherweise auch. so bleiben.
Wenn kein gesetzlicher Rechtssatz besteht,
der die Behörde zugewissenEingriffen in Frei-
heitund Eigentum ermächtigt, so beweist das,
dass die gesetzgebende Gewalt solche Ein-
griffenicht zulassen wollte“
Das ist vollkommen zutreffend. Es kann gar kein Zweifel
bestehen, dass sich im Rechtsstaat ein polizeilicher Eingriff nicht
auf Gewohnheitsrecht stützen lässt. Denn die verfassungsmässige
Garantie der Unverletzlichkeit von Freiheit und Eigentum würde
doch zum Teil illusorisch gemacht, wenn die Staatsgewalt sich
die betr. Rechtssätze durch längere Uebung selbst erzeugen
könnte Ein polizeilicherEingriffbedarf daher
derausdrücklichen Ermächtigung durch einen
Satz des geschriebenen Rechts.
II. Das geltende Recht.
A. Rheinpfalaz.
Die Heranziehung der Adjazenten zu Trottoirbeiträgen er-
folgt seitens der pfälzischen Gemeinden in sehr verschiedener
Weise. Bezüglich des Umfangs der den Adjazenten aufgelegten
Leistungen sind im wesentlichen drei Gruppen zu unterscheiden.
Die erste Gruppe, vertreten durch die Gemeinden Franken-
thal #2? und Neustadt a. H.*? belastet die Adjazenten nur mit
einem Teil der Kosten zur Unterhaltung des Trottoirs.
Die zweite Gruppe von Gemeinden, nämlich Kusel *, Zwei-
“1 Otto MayER a. a. ©. Bd. IS. 131.
#2 Vergl. Ortspol. Vorschriften vom 22. Febr. 1893 SS 61 ff., sowie
vom 17. Febr. 1892 Art. 8.
“3 Vergl. Ortspol. Vorschriften vom 27. Okt. 1902 $ 2 und Vollzugsvor-
schriften.
“ Vergl. Ortspol. Vorschriften vom 16. Nov. 1898 $ 112.