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will. Die Blankettstrafgesetze bilden in diesem Sinne keine be-
stimmte Ermächtigungsklausel, sondern setzen die allgemeine
Befugnis der Behörde zum Erlass der betr. Anordnungen vor-
aus ®®.
REHM °°, der sich mit dieser Streitfrage in ihrer Anwendung
auf die Frage der Heranziehung der Adjazenten zu Trottoir-
beiträgen in Bayern beschäftigt, kommt ebenfalls zum Resultat,
dass es sich hier nicht etwa um eine reichsgesetzliche Delegation
zum Erlasse von Polizeiverordnungen handelt, sondern lediglich
um eine reichsgesetzliche Bezugnahme, eine Verweisung auf das
Landesrecht ®,
Den treffendsten Ausdruck hat OTTo MAYER ® gefunden.
„Der Sinn ist immer der: falls nach Landesrecht Befehl — Ver-
ordnung oder Einzelbefehl — in dieser Beziehung zulässig und
wirklich erlassen ist, soll auf Ungehorsam diese Strafe
gesetzt sein.
Die Meinung dieser Schriftsteller findet ihre Stütze in der
Entstehungsgeschichte des $ 366 Ziffer 10.
Aus den Motiven zum StGB. für den norddeutschen Bund ®°
geht hervor, dass es sich hier nur um eine Verweisung, einen
Vorbehalt handelt. „Insoweit der Entwurf auf bestehende
gesetzliche Anordnungen und sonstige, auch polizeiliche Bestim-
mungen verweist, kann selbstverständlich da, wo dergleichen
Anordnungen oder Bestimmungen nicht vorhanden sind, die Vor-
schrift selbst nicht zur Anwendung kommen. Allein auch solchen
Falles liegt in ihr eine Schranke in Bezug auf das zulässige
® Vergl. auch BORNHAK, Preuss. Staatsrecht 1890 Bd. III S. 147.
60 REHM, HIRTHS Annalen von 1895 S. 56.
61 Vergl. in diesem Sinne auch SEYDEL, Blätter f. adm. Praxis Bd. 47
S. 353 ff.
62 OTTO MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht Bd. I S. 312.
63 8, Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags
des norddeutschen Bundes Bd. III S. 86 ff.; vergl. ScHwARZE, Kommentar
2. Aufl. S, 38, beides zitiert bei Rosın, a. a. O. S. 71 Note 16.