Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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das Reich selbst vollzieht bezw. selbst delegiert. 
Dagegen erscheint ein anderer, ebenfalls staatsrechtlicher 
Gesichtspunkt einleuchtender. Die Reichsverfassung hat die 
Gesetzgebungskompetenz über Wegewesen grundsätzlich °°) den 
Gliedstaaten überlassen, während sich das Reich die Gesetz- 
gebung über Strafrecht (natürlich auch Polizeistrafrecht) aus- 
drücklich selbst vorbehalten hat ”. Darnach ist die Landes- 
gesetzgebung kompetent, den Verkehr auf der Strasse 
gesetzlich zu regeln, während es dem Reiche nur zusteht, einer 
derartigen erfolgten gesetzlichen Regelung die Strafsanktion hin- 
zuzufügen. 
Schliesslich geht noch die Richtigkeit der hier vertretenen 
Auffassung auch aus dem klaren Wortlaut des $ 366 Ziff. 10 
hervor. Denn wenn er bestimmt, dass die Uebertretung der er- 
lassenen Polizeiverordnungen mit Strafe bedroht ist, so sind 
darunter — nach Sinn und Sprachgebrauch — auch die bereits 
vor Einführung des RStGB. erlassenen Verordnungen 
inbegriffen. Das hat auch das Reichsgericht ausdrücklich an- 
erkannt. Nun ist es ganz klar, dass die bereits vor Ein- 
führung des RStGB. erlassenen Polizeiverordnungen unmöglich 
ihre Kompetenz von dem später erlassenen Bundes- bezw. Reichs- 
gesetz ableiten können. Die bereits vorher erlassenen Polizei- 
verordnungen bestehen auch nach Einführung des Bundes- 
bezw. Reichsstrafgesetzes weiter. Sie werden nurinsofern 
reichsrechtlich beeinflusst, als sie in der Strafandrohung von den 
Bestimmungen des $ 366 Ziff. 10 abweichen ”?. 
es Ausgenommen Herstellung von Landstrassen im Interesse der Landes- 
verteidigung, s. RV. Art. 4 Ziff. 8. 
“8, RV. Art. 4 Ziff. 13. 
71 Entsch. des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 30 S. 437: „Die Straf- 
bestimmung in $ 366 Ziff. 10 ist „auch auf alle früher ergangenen Polizei- 
verordnungen, welche in die darin bezeichnete Kategorie fallen“, an- 
wendbar. 
72 THOMA, a. a. O. S, 317 ff. widmet der vorliegenden Frage eine ein- 
gehende Betrachtung und kommt zum gleichen Resultat. 
 
	        
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