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in der Landesgesetzgebung keine gesetzliche
Grundlage haben, rechtsungültig sind.
Nun unterliegt es ja keinem Zweifel, dass die Polizeiver-
ordnungen zwecks Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit,
Reinlichkeit und Ruhe auf öffentlichen Strassen ganz unent-
behrlich sind. Da nun im bayrischen Landesrecht kein Rechts-
satz existiert, der dieselben stützen kann, so muss ein solcher
erst geschaffen werden. Der Gesetzgeber hat sich eben geirrt
und muss diesen Irrtum wieder gut machen. Denn die gesetz-
liche Bestimmung des Art. 2 Zift. 6 des bayr. PolStGB. hat
nicht die Kraft, der reichsrechtlichen Vor-
schrift des $ 366 Ziff. 10 RStGB. einen andern In-
haltzugeben.
Ist nun ein derartiger Rechtssatz im Landesrecht geschaffen,
welcher die Polizeibehörde ermächtigt, Verordnungen zwecks Er-
haltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe
auf Öffentlichen Strassen zu erlassen, dann entsteht die weitere
Frage, ob auf Grund einer solchen Bestimmung die Polizeibe-
hörden von den Adjazenten die Trottoirunterhaltung im Ver-
ordnungswege erzwingen können.
Das ist in den oben zitierten Entscheidungen durchweg be-
jaht 83, Nach den bereits im 1. Kapitel ausgeführten Grund-
sätzen muss dies jedoch mit aller Entschiedenheit bestritten wer-
den. Hier wird ja die Verwirrung der Begriffe Wegebau und
Wegepolizei, die auf den ersten Blick bedeutungslos erscheint,
gefährlich. Denn hier ist das verpflichtete Subjekt, die Ge-
meinde, auf der andern Seite zugleich Polizeibehörde und kann
als solche zugleich strassenpolizeiliche Anordnungen treffen #2.
Da aber die Polizeibehörde nur befugt ist, den Verkehr
st 7. B. Oberlandesger. München v. 11. April 1900: Die Trottoirher-
stellung gehört ins Wegepolizeirecht! vergl. Blätter f. adm. Praxis Bd. 51
3. 111.
82 Vergl. hierüber die obigen Ausführungen in Kapitel 1.
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