Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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in der Landesgesetzgebung keine gesetzliche 
Grundlage haben, rechtsungültig sind. 
Nun unterliegt es ja keinem Zweifel, dass die Polizeiver- 
ordnungen zwecks Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, 
Reinlichkeit und Ruhe auf öffentlichen Strassen ganz unent- 
behrlich sind. Da nun im bayrischen Landesrecht kein Rechts- 
satz existiert, der dieselben stützen kann, so muss ein solcher 
erst geschaffen werden. Der Gesetzgeber hat sich eben geirrt 
und muss diesen Irrtum wieder gut machen. Denn die gesetz- 
liche Bestimmung des Art. 2 Zift. 6 des bayr. PolStGB. hat 
nicht die Kraft, der reichsrechtlichen Vor- 
schrift des $ 366 Ziff. 10 RStGB. einen andern In- 
haltzugeben. 
Ist nun ein derartiger Rechtssatz im Landesrecht geschaffen, 
welcher die Polizeibehörde ermächtigt, Verordnungen zwecks Er- 
haltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe 
auf Öffentlichen Strassen zu erlassen, dann entsteht die weitere 
Frage, ob auf Grund einer solchen Bestimmung die Polizeibe- 
hörden von den Adjazenten die Trottoirunterhaltung im Ver- 
ordnungswege erzwingen können. 
Das ist in den oben zitierten Entscheidungen durchweg be- 
jaht 83, Nach den bereits im 1. Kapitel ausgeführten Grund- 
sätzen muss dies jedoch mit aller Entschiedenheit bestritten wer- 
den. Hier wird ja die Verwirrung der Begriffe Wegebau und 
Wegepolizei, die auf den ersten Blick bedeutungslos erscheint, 
gefährlich. Denn hier ist das verpflichtete Subjekt, die Ge- 
meinde, auf der andern Seite zugleich Polizeibehörde und kann 
als solche zugleich strassenpolizeiliche Anordnungen treffen #2. 
Da aber die Polizeibehörde nur befugt ist, den Verkehr 
st 7. B. Oberlandesger. München v. 11. April 1900: Die Trottoirher- 
stellung gehört ins Wegepolizeirecht! vergl. Blätter f. adm. Praxis Bd. 51 
3. 111. 
82 Vergl. hierüber die obigen Ausführungen in Kapitel 1. 
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